Gazdasági jog, 1940 (1. évfolyam, 1-10. szám)
1940 / 4. szám - Magyary Géza-Nizsalovszky Endre: Magyar polgári perjog [könyvismertetés]
270 verschárfte die Aufsicht über die Geldinstitute. Die Revisíon der Geldinstitutszentrale wurde námlich auf alle Geldinstitute ausgedehnt und der Ungarischen Nationalbank wurde eine weittragende Revisionsmacht gegenüber den Geldinstituten eingeráumt. Gegenüber den Privatversicherungsgesellschaften wurde die materielle Staatsaufsicht verwirklicht, die öffentlichen Betriebe und die eine öffentliche Unterstützung geniessenden Privatunternehraungen wurden unter wirksame Kontrolié gestellt. Eine erfolgreiche Lösung des Problems der Grossunternehmungen ist ohne ein modernes Aktienrecht unvorstellbar. Das Problem des Kartells, des Konzerns, der Effektenbörse, des Bank- und Versicherungswesens usw. kann nur in dem Falle endgültig geregelt werden, wenn die Öffentlichkeit der Gescháftsführang, die fachmássige Aufsicht, die richtige Selektion und Verantwortliehkeit der leitenden Faktorén durch die gültigen aktienrecht liehen Vorschriften gesichert sind. Die ungarische Gesetzgebung der Nachkriegszeit machte nur einen bedeutenden Schritt im Interessé der Verwirklichung des modernen Aktienrechtes, indem sie den Gesetz-Artikel V. vom Jahre 1930 über die Gesellschaft mit beschránkter Haftung in Kraft setzte. Dieses Gesetz ist der Wegweiser und gleichzeitig auch der Vorláufer des zukünftigen vmgarischen Aktienrechtes. Durch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Krise erhtten Kapitálist und GlauMger ausserordenthche Scháden. Es kani nicht zur Durchführung einer Valorisation, die Verwásserung des Aktienkapitals vernichtete das in Aktién investierte Kapital. Das Ausgleichsverfahren und das bezüglich der landwirtschaftlichen Schulden eingeführte Moratórium gefáhrdete die dem Handel und der Landwirtschaft gewáhrten Kredite. Im Interessé des Schutzes der Kapitalbildung und der Kapitalisten konnte die Gesetzgebung sehr wenig unternehmen. Dieser Schutz bestand lediglich darin, dass die Gesetzgebung bei der Bestimmung des Tempós und der Mittel der von der wirtschaftlichen Not aufgezwungenen moratorialischen Verfügungen immer bestrebt war, den Gláubigern nur die unvermeidlichsten Scháden zu verursachen. Das ungesunde Wirtschaftsleben der vergangenen 20 Jahre hatte aussergewöhnliche Rechtsnormen zur Folge. Nie arbeitete man mit soviel Fiktion und Generalklauseln, als gerade in diesem Zeitraum. Die ungarische Gerichtspraxis entlehnte von den Fiktionen und den Generalklauseln nur ihren ethischen Inhalt und gab nie die Disziplin des juristischen Denkens auf. Auf diese Weise blieb das ungarische Wirtschaftsrecht selbst, trotz der Wirtschaftskrise, von der Krise verschont und erhob sich vom Staubé des rücksichtslosen Wirtschaftskampfes in die Spháren der Morál. Dr. Ödön Kuncz UMSCHAU — REVUE In der Umschau der April-Nummer bringen wir eine Zusammenfassung der Rechtssprechung der letzten Monate, weiters einen Aufsatz über die aktuellen Probleme der Regelung der landwirtschaftlichen Schulden und über die Kriegsfinanzierung mittels Steuer. Über letzteren Aufsatz schalten wir auch einen kurzen Inhaltsauszug in französischer Sprache ein.