Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
1855. febr. 26.-1 rendelei 3—4. §. 121 und die Verfassung der Grundbuchs-Protokolle noch eine lángere Zeit in Anspruch nehmen wird. In einem solchen Falle ist am Schlusse desEdiktes zu bemerken, dass rücksichtlich der namentlich zu bezeichnenden Stadtgemeinde eine abgesonderte Verlautbarung stattfinden wird. Liegt in dem Komitate eineStadt, in welcher die Lokalisierung noch nicht in Angriff genommen wurde. weil dieselbe bereits ein im Sinne des XXI. Gesetz-Artikels vom Jahre 1840 eingerichtetes Grundbuch besitzt, so ist am Schlusse des Ediktes zu bemerken, dass diese Stadt von der Verlautbarung ausgeschlossen sei, weil die daselbst bestehenden Grund- und Intabulations-Bücher noch so lange in der bisherigen Weise fortzuführen sind, bis die Notwendigkeit der Anlegung eines neuen Grundbuches eintreten wird. § 3. Sind in einem Komitate die Lokalisiiungs-Arbeiten nur in einzelnen Bezirken oder nur n einer oder mehreren Stádten im Sinne des § 44 der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 du chgeführt worden, so kann auch für diese Bezirke und Stádte eine abgesonderte Verfassung, Beglaubigung und Verlautbarung der Grundbuchs-Protokolle nach vorláufig eingeholter Genehmigung des Ministers vorgenommen werden. 77. Von der Verfassung der Grundbuchs-Protokolle überhaupt. § 4. Da die Grundbuchs-Protokolle wáhrend der Dauer der Liquidierung und Speziahsierung der intabulierten altén Forderungen einstweilen die Stelle der Grundbücher zu vertreten, daher auch zur Eintragung der Besitzveránderungen und der neuen Schulden zu dienen habén werden, so müssen dieselben in folgender Weise eingerichtet werden : a) Dieselben sind auf gutem Kanzleipapier von mittlerer Grösse anzufertigen. b) Zu jedem Grundbuchs-Protokolle muss wenigstens ein ganzer Bogén verwendet werden. c) Auf jeder Blattseite sind nach der Lángé zwei gut sichtbare Linien mit Bleistift zu ziehen, wodurch 3 Kolumnen gebildet werden, von welchen die erste und dritte eine Breite von beiláufig einem Wiener Zoli zu erhalten hat. d) Die Verfassung der Grundbuchs-Protokolle darf nur denjenigen Aktuaren übertragen werden, welche in ihrén Arbeiten besonders verlásslich sind und eine gute Handschrift besitzen. Na h Tunlichkeit soll einer der jenigen Aktuare. welche die Gemeinde lokalisiert habén, auch die Grundbuchs Protokolle für diese zu verfassen. Hátte keiner eine gute Handschrift, so hat einer von ihnen die in die Grundbuchs-Protokolle einzutragenden Daten aus dem Lokalisierungs-Operate zu diktieren und ein zweiter beigegebener Aktuar die Protokolle zu schreiben. e) Es soll dafür Sorge getragen werden, dass die Verfassung