Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
114 Telekkönyvi helyszínelés. anlegung in Angriff genommen wird oder bereits im Zugé sich. befindet, mit Beschleunigung mitgeteilt werden. Ist eine Regulierung ohne Intervenierung der UrbarialGerichte durchgeführt worden, so sind die diesfálligen Operate aus den Komitats-Archiven oder von den Grundherrschaften oder Gémei nden herbeizuschaffen. Müssen die Fundual-Bücher und Karten nicht wieder zurückgestellt werden, so sind dieselben als Bestandtheile der Lokalisierungs-Aktén zu behandeln. Werden dieselben bloss zur Benützung für die Lokalisierung gegen Rückstellung überlassen, so ist bloss von der Karte eine Kopie zu verfassen und die Übereinstimmung derselben mit dem Originale von dem GemeindeAusschusse und dem Kommissions-Leiter zu bestátigen. • § 110. Da in der Karte die neue Parzellierung geometrisch durchgeführt und jede Parzelle mit ihrer topographischen Xummer ersichtlich ist, so entfállt die Grenzbeschreibung von selbst. In dem Parzellen-Register sind daher die Grenzrubriken unausgefüllt zu lassen. In der ersten Rubrik desselben ist die Aufschrift : Parz. durchzustreichen und statt derselben die Sylbe : Top. anzusetzen, wodurch angezeigt wird, dass diese Nummern aus der RegulirungsKarte und nicht aus dem Lagerbuche entnommen sind. In der zweiten Rubrik ist statt : »Besitzbogen« die Bezeichnung : Pr. (Lokalisierungs-Protokoll) einzutragen. DieAusfüllung dicsér zwei Rubriken hat mit der Lokalisierung glcichen Schritt zu haltén, damit bei jeder topographischen Nummer, bei welcher eine in der Karte nicht enthaltene Parzellierung in'den Falién des folgenden Paragraphes ersichtlich gemacht werden muss, alle dazu gehörigen Parzellen mit Buchstaben oder Sub-Nummern nach der topographischen Reihenfolge untereinander eingetragen werden können. Auf dicse Art entfállt die Führung anderweitiger Interimsoder Nachtrags-Register von selbst. i? 111. Eine Grenzbezeichnung hat im Parzellen-Register nur bei denjenigen topographischen Nummern stattzufinden, bei welchen entweder seit der Regulierung eine physische Teilung vorgenommen wurde oder welche schon früher parzelhert waren. aber kein Gegenstand der Regulierung gewesen sind. daher in der Karte auch nur als ein Grund-Komplex unter einer einzigen topographischen Nummer eingetragen erscheinen, wie dieses insbesondere bei Weingárten der Fali ist. § 112. In den Lokalisicrungs-Protokollen sind die Grundbuchs-Körper mit Angabe der Nummer und des Fláchenmasses (l(;r Parzellen einzutragen. Die Riede und Kultursgattungen sind nicht aufzuführen, weil diese ohnehiji aus dem Parzellen-Register ersichtlich sind.