Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
1854. jul. 23.-i rendelet 63—64. §. 95 unter a) vorzugehen, nur mit dem Unterschiede, dass in den Lokalisierungs-Protokollen der einzelnen Sessionen das bestimmte Fláchenmass der zugehörigen Wiesen-Parzelle anzuführen ist. VII. Bei öffentlichen Piátzen, Strassen und Flüssen ; bei Báehen, Feldwegen u. dgl.1) § 63. Die in der Gemeinde zum öffentlichen Verkehre dienenden Plátze, Gássen, Strassen, Eisenbahnen, Flüsse u. dgl. sind nach Weisung des § 14. der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 kein Gegenstand der Grundbücher, daher auch von derAufnahme in die Lokalisierungs-Protokolle ausgeschlossen. Ebenso wenig sind Feld-, Wald- und Riedwege, Anger (Drehwege, mesgye, forgó út), Báche und dergleichen natürliche Begrenzungen der anliegenden Grundstücke in die LokalisierungsProtokolle einzutragen, wenn auch dieselben in den SteuerOperaten der Gemeinde oder anderen Grundbesitzern zugeschrieben worden sind ; weil die Lokalisierungs-Kommission nicht berufen ist, die dabei vorkommenden zweifelhaften oder streitigen politischen und Rechtsfragén wie z. B. ob derlei Parz ellen ein öffentliches. oder Gemeindegut, oder ein Privateigentum seien. ob dieselben von den angrenzenden Grundbesitzern aufgeackert, abgesperrt oder in einer anderen Weise der früheren Bestimmung entzogen werden dürfen u. s. w., zu entscheiden ; und weil derlei Grund-Parzellen in dem Falle, wo und in wie weit dieselben offenbar nur als ein integrierender Bestandteil des Grundbesitzes eines Privátén erscheinen, in der Grenzbeschreibung eben dieses Grundbesitzes mitbegriffen sind (siehe § 82). VIII. Bei Sessionen, derén Bestandteile in zwei Gemeinden Hegen. § 64. Wenn Grundstücke, welche zum Constitutivum der Sessionen gehören, in einer anderen Steuergemeinde Hegen,2) so müssen dieselben den Sessionen zugeschrieben, somit in den bezüglichenLokalisierungs-Protokollen mit Angabe der Gemeinde. in welcher sie liegen, eingetragen werden. Es muss aber auch für diese Gemeinde über diejenigen Grundstücke, welche zu den Sessionen der anderen Gemeinde gehören, einbesonderesLokalisierungs-Protokoll angelegt werden, in welchem alle diese Constitutiv-Parzellen unter Angabe der Gemeinde und der Sessionen, zu welchen sie gehören, nach der Reihenfolge der Parz ellen-Nummern einzutragen sind, z. B. 1) Ebben a §-ban említett ingatlanok közül némelyek a telekkönyvezésnek egyáltalában nem, mások a közönséges telekkönyvbe való felvételnek nem tárgyai. 2) Az úgynevezett kiegészítő részletek. A tkvi betétszerkesztés a telek könyvvezésnek ezt a módját, amelynek az 1871. LIII. t.-c. 55. §-a életbeléptetése után alig van értelme, megszünteti. (1886: XXIX. t.-c. 2. §. BU. 20. § 2. pont és 33. §.)