Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

18ó4. jut. 23.-i rendelet 62. §, VI. Bei Wiesen. § 62. Eigentümliche Besitzverháltnisse kommen bei Wiesen vor. Es gibt Wiesen, welche sich im Besitze und Genusse der Sessionalisten befinden, und bei welchen die einzelnen Anteile mit Rücksicht auf den Stand der Überschwemmung jáhrlich bestimmt und mit Erdhaufen oder in anderer Weise bezeichnet werden. Da diese Art der Austeilung nur dazu dient, den Ort und die Ausdehnung des jedem Sessionalisten zustehenden jáhrlichen Genusses zu bestimmen, keineswegs aber den Wiesengrund selbst zu verteilen, so darf eine derartige Wiese nicht als parzelliert betrachtet, sie muss vielmehr als ein gemeinschaftliches Grund­stück der Sessionalisten behandelt werden, wenn auch die zur Zeit der Einführung des Grundsteuer-Provisoriums vorgefundenen einzelnen Anteile unter besonderen Parzellen-Nummern in das Lagerbuch und aus diesem in die Besitzbögen der Sessionalisten eingetragen worden sein sollten. Demnach ist eine solche WTiese in ihrer ganzen Ausdehnung nur als ein Grundstück im Parzellen-Register zu beschreiben und in ein besonderes für die Mitbesitzer zu eröffnendes Lokalisie­rungs-Protokoll einzutragen. Rücksichtlich der Eintragung der Mitbesitzer sind ver­schiedene Fálle zu beachten : a) Gehört die Wiese zu dem Constitutivum der Sessionen und lassen'sich die einzelnen Sessionen sicherstellen, so sind nicht die gegenwártigen Besitzer derselben namentlich, sondern die Sessionen als solche (wozu in einigen Gemeinden auch die Pfarre, die Schule und das Ortsnotariat kommt) mit Anführung der Zahl des Lokalisierungs-Protokolles, in welchem dieselben ein­getragen sind, als Mitbesitzer aufzuführen. Ist auch die Proportion, in welcher die jáhrliche Zuweisung der Benützungsanteile erfolgt,' zweifellos, so ist dieselbe er­sichtlich zu machen, z. B. 200. Schönberg. + (2470—2479) von 340 Joch. Diese Wiese gehört zu dem Constitutivum nachstehender ganzer, l/2 und V4 Sessionen, und zwar in dem Verháltnisse derselben mit ganzen, 1/2 und 1/i Anteilen : Die Sessionen N. C. 2—40 (Prot. 2—40). « « N. 0. 61—70 (Prot. 41—50). « <' N. C. 82 (Prot. 63). Dazu kommt noch die Pfarre mit einem ganzen Anteile (Prot. 1) ; die Schule mit 1/2 Antheil (Prot. 51). Müller, Vorstand.

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