Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1854. juL 23.-i rendele: 60—61. §. 9* Dazu gehört folgendes Extravillanuni : u. s. w. IF) Xicht selten sind die Fálle. in welchen die einzelnen Abteilungen den Mitbesitzer eines Wohngebáudes in der Art abgesondert sind. dass jede derselben mit einer besonderen C. X.1) versében ist. Hier entfállt die Amvendung von Buchstaben von sellst und hat in den Protokollen zu lauten : I. Haus-Xr. 35. Der Hofraum gemeinschaftlich mit dem Hause Xr. 36 (siehe Protokoll 161) u. s. w. I. Haus-Xr. 36. Der Hofraum gémeinschaítlich mit dem Hause Xr. 35 (siehe Protokoll 160) u. s. w. IV. Bei geteilten Háusern in den Stádten.' § 60. Wie insbesondere bei der Anlegung neuer Giund­bücher in den jenigen Stádten. in welchen lereits Giund- cder Fassions-Bücher und Intabulations Protokolle gefühit weiden. in Betreff der Beschreibung der darin eingetragenen physisch geteilten Hausanteile (Teilháuser) vorzugehen ist. bleibt besonderen Weisungen vorbehalten. wenn die derzeit schon vorhandenen Anteils-Besehreibungen unzweckmássig und far das neue Grundbuch unpassend befunden werden sollten.2) V. Bei Weiden. § 61. Bei Weiden sind insbesonders folgende Fálle zu unterscheiden : 1. Weiden. welche sich im gemeinschaftlichen Besitze und Genusse der vormaligen Grundherren und Untertanen befinden. sind nach § 15. Absatz i ) der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1S53 als bosondere Grundbuchs-Körper zu behandeln. Ebenso ist eme derartige Weide nach § 36. in ein besonderes Localisirungs-Protokoll einzutragen. Liegen zwei oder mehrere derartige Weiden in derselben Gemeinde. so werden dieselben als ein Grundbuchs-Körper in das Protokoll derselben Mitbesitzer eingetrasen. z. B. 400. Schönau. Zum adeligen Gute Rossbach gehörig. *) Conskriptions-Xummer. összeírási szam. | al Idevonatkozólag t a soproni házak eldarabolásának eltiltása tárgyá­ban 1855. evi augusztus hó 18-án kiadott miniszteri rendeletet.

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