Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1854. jul. 23-i rendelet 12. §. 59 daher kann das angefertigte Nachtrags-Register nur als ein Konzept (impurum) angesehen werden, aus welchem die einzelnen Einträge nach der arithmetischen Reihenfolge in das für die Lokalisierung bestimmte Nachtrag s-R egister I abge­schrieben werden müssen. Da man die Anzahl der abzuschreiben­den Parzellen bereits kennt. so kann man auch die Anzahl der hierzu erforderlichen Bögen bereclmen. Diese sind daher ineinander zu legen und zusammen zu heften. D) Gemeinde- Vermessungs-Skizzen. §. 12. Die G e ni e i n d e-V e r m e s s u n g s-S k i z z e n (Flur- oder Ried-Karten. Croquis), welche zur Regeimig des Grundsteuer-Provisoriums von eigenen Geometern in neuester Zeit aufgenommen wurden, erscheinen als ein Hilfsmittel, mit dessen Anwendung die Lokalisierungs-Operate mit grösserer Verlásslichkeit und namhafter Zeitersparung durchführbar sind. Wenngleich in diesen Skizzen die faktische Grund-Parzellie­rung. ohne welche die Bildung der Grundbuchs-Körper nicht mög­lich ist. nicht aufgenommen erscheint. so stellen sich doch die geometrisch erhobene Ausdehnung und die topographische Pigur und Lage der ganzen Gemeinde und der einzelnen Riede derselben dar, wodurch eben die Aufnahme und Grenzbezeiclmung der zu jedem Grundbuchs-Körper gehörigen Parzellen sehr erleichtert und abgekürzt werden kann. Daher hat es sich die Direktion insbesondere angelegen sein zu lassen, Kopien solcher Skizzen für alle jene Gemeinden. welche erst in Angriff genommen werden sollen oder in welchen die Lokalisierung noch nicht so weit vorgeschritten ist. dass hiervon kein Gebrauch mehr gemacht werden könnte, im kürzesten Wese mit Bewilligung oder unter Mitwirkung der Steuer-Distrikts­Kommission beizuschaffen. Wo sich diese Gcmeinde-Skizzen bereits bei dem Ober­Ingenieur befinden, dürfte es am leichtesten ausführbar sein, dass unter dessen Überwachung die Kopien von einigen hierzu befahigten Lökalisierungs-Aktuarenangefertigt werden: was wohl keiner Schwderigkeit unterhegen kann. weil es sich eigent­lich nur um eine einfache Abzeiclmung der Skizze nach den Linien der Riede mit den darin befindliehen Wegen, Strassen und was sonst mit Linien dargestellt erscheint. handelt. Was nebstbei in der Skizze vorkommt. als z. B. eme Kolorierung oder sonstige bildliche Bezeichnung der Kultursgattung. hat in der Kopie wegzubleiben. Befindet sich eine Gemeinde in der Vermessung, oder sind die einzelnen Fluren-Croquis noch m der Gemeinde vorhanden. als die Lokalisierung stattfindet. so hat der Kommissions-Leiter, und insbesondere der oberleitende Kommissar für die unver­zügliche Anfertigung der Kopien Sorge zu tragen.

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