Dárdai Sándor (szerk.): Közigazgatási döntvénytár. A kormány és kir. Curia elvi jelentőségű határozatai és szabályrendeletei. Ötödik folyam (Budapest, 1879)
58 Die Zinsen-Zahlung wurde an nachstehende Cassa überwieseu: Bemerknngen. 1. Die Zinsen werden zu den, in diesem Eentenscheine angegebeneu halbjáhrigen Fristen gegen stempelfrei, nach dem beigefügten Formulare ausgestellte Quittung bezahlt. 2. Die Zahlung erfolgt an den Überbringer der gehörig ausgestellten Quittung; die Casse haftet nicht für die echtheit der Unterschrift der Quittung und für die Identitát des Uberbringers der Quittung mit der Person des zum Zinsenbezuge Berechtigen, 3. Wer sich gegen mögliche Unterschleife verwahren will, kann gegen Vorweisung dieses Kentenscheines bei der Casse verlangen, dass die Zinsen nur an Denjenigen bezahlt werden, welcher nebst der Quittung auch den Bentenschein vorweiset, oder welcher eine gerichtlich legalisirte Quittung bebringt. Die Legalisirung der Quittung unterliegt keiner gesetzliehen Gebühr. 4. Wird ein Dritter zur Ausstellung der Quittung ermáchtigt, so ist dessen Vollmacht, gerichtlich legalisirt, der Casse zu übergeben. 5. Nach dem Tode des Ehemannes gebührt jedenfalls der Zinseugenuss der Wittwe. Wenn aber der Bentenschein nicht auf ihren Namen lautet, so hat sie im Wege der vorgesetzten Militárbehörde die Ausfertigung einer Bescheinigung desjenigen General-Commando, in dessen Bezirke sie wohnt, des Inhaltes zu erwirken: dass die Gattin zum Bezuge der Zinsen berechtigt sei. Diese Bescheinigung ist von der Wittwe — oder in ihrem Namen — jener Casse zu übergeben, bei welcher die Zinsen bisher bezogen wurden, oder künftighin behoben werden wollen.