VJESNIK 21-22. (ZAGREB, 1920.)
Strana - 88
68 gemacht und befohlen haben, den semliner Militär Komandanten Herrn Obersten Perss, anzuweisen, auf selbe unfl ihr Thun und Lassen nicht nur ein obachtsames Aug zu tragen, sondern zugleich zur Verhinderung jeder bedenklichen Verbindung mit denen gedachten Insurgenten die behörige Verfügung zu trefen, dieses aber durch die gemeinschaftliche Mitwirkung des Magistrats als Orts Obrigkeit am füglichsten erreicht werden kann. So hat sich der Magistrat in geheim und ohne Erwekung eines Aufsehens mit dem gedachten Herrn Obersten geziemend darüber einzuvernehmen und da unter diesen Menschen solche Individuen begriefen sind, die wegen groben Verbrechen bereits criminalisch behandelt und bestraft worden, mithin allgemein bekannte bö^e Menschen und in Semlin nicht possessionirt sind, diese vorzüglich, so weit sie sich noch zu Semlin befinden, von da zu entfernen, die Abwesenden und dermalen eben bey den Servianern befindlichen aber bey ihrer Rückker in der Komunität nicht mehr zu dulten, sondern als gefährlich ungesittete Menschen von da ohne weitern abzuschälen und die Übrigen stetts wohl zu beobachten, dass sie keinen bedenklichen Verkehr mit denen Servianern pflegen. Auch bey dieser Gelegenheit sich überhaubt zu überzeugen, was für übel moralisier-, ten Menschen der Magistrat nicht nur den Aufenthalt in der Comunität gestattet, sondern denenselben sogar, wie sich einige darunter befinden, den Hauskauf und das Bürgerrecht bewilliget hat, die alsdann durch ihre üble Aufführung der Comunität nur Schande machen und den guten Ruf der übrigen schwächen. Es ist dies abermal ein Beweis, wie wenig sich die unterhabende Polizey und der Magistrat selbst um die Menschen bekümert, die in die Comunität kommen und sich in derselben aufhalten, ansonsten würde derselbe unmöglich Menschen, wie der Stephan Buluck Pascha, dermaliger Secretaire beym Czerni Gjorgie, der Stephkovich, eigentlich Kaligrav, Schivko Stojanovich und Johann Jovicza ist, in der Comunität den Aufenthalt gestattet haben, da sie selbst beym Magistrat im Gefängniss waren und bekannt lüderliche Menschen sind. Der Magistrat hat sich daher dieses wohl gegenwärtig zu halten und zur Wahrung für das Künftige gereichen zu lassen, weil derselbe im widrigen für alle durch solche Leute entstehende Unfüge gegen Seine Kaiserliche Hochheit unmittelbahr schwer verantwortlich seyn würde, mithin sich von den Eigenschaften und der Conduite seiner Bürger und sonstigen Einwohner besser zu überzeugen und auf selbe aufmerksamer zu seyn und die Übel conduisirten oder Verbrecher in der Comunität gar nicht zu dulten hat.