VJESNIK 21-22. (ZAGREB, 1920.)
Strana - 48
48 ken von Pascha auss der Föstung zur Verabredung zu die Servia ner gekommen weren mit der Declaration des Pascha, dass er die Föstung nicht ehender eröfnen könne, bis die Servianer gänzlich Bellgrad verlassen oder Seine Excellence der Commandirender oder in dessen Nahmen der zemliner Militair Commendant für die Ser vianer gut stünde. Hierauf antworteten die Servianer, dass sie von dem Pascha weder die Föstung noch deren Schlüssel, weder Mu nition, Canonen noch sonst etwas von der Vöstung verlangen, son dern nur einstweilen einen Kneez mit 200 Mann nebst den Muhaszil in die Föstung zu setzen und die Vorstädte mit 3 bis 400 Mann be setzen wollen, biss von der hohen Pforte der Fermän ankörnt und solte der Ferman endhalten, dass sie die Servianer die Föstung Bell grad gänzlich verlassen sollen, so wollen die Servianer gänzlich biss auf einen Mann sich in ihre Ortschaften zurückziehen. Von 2 Tagen her sind mehrere Türken aus der Föstung zu die Servianer endwichen, weillen sie ganz ohne Nahrung sind. Nun aber wollen die Servianer keinen mehr aufnehmen und hoffen andurch bis Morgen sicher die Sache so zu enden, dass sie auf obbeschriebene Art die Föstung besetzen werden. Dies nemliche bestättigte auch Milosch Uroschevich mit der Zusicherung, dass Morgen die Servier die Föstung beziehen, die KriegsinselSpitze räumen und alles in Ruhe sein werde. Semlin, den 3. Jänner 1807. Perss, Oberster. Ba предњој страни акта пише: An Seine Excellence den hier Landes Commandirenden Herrn Generalen. Konuja. Bpoj 6. V. Петроварадин, 5. јануара 1807. Фелдмаршал лајтнант бароп Џенејин издаје палоге митровачком обрштару Обућипи, како da се држи у питању преговора турске посаде у П1апцу са српским устажцима. Seit deme, als die jenseitigen Unruhen dauern, bestehet der Befehl und ist auch unzähligemahlen wiederholt worden, dass sich diesseits hiebey immer neutral zu verhalten, und in die jenseitigen Angelegenheiten kein Einfluss zu nehmen sey. Wie sich hingegen in Fällen, wo aus Furcht des Feindes sich mehrere Familien, jedoch unbewafnet, herüberflüchten, benommen werden solle und auch darnach schon öfters benomen worden ist, darüber bestehen ebenfals die behörigen Weisungen und hiernach kann sich auch im Falle, die Türken ihre Familien oder Habseelichkeiten herüber zu flüchten