VJESNIK 21-22. (ZAGREB, 1920.)
Strana - 295
295 narćhen, um Erwirkung eines königlichen Comissarii zur Beylegung ihrer Beschwerden zugesichert. .. . 3. De Dato 25. April 1807. Es wird den Tumultuanten die aller höchste durch Seine Majestät ihnen ertheilte Gnade und huldreiche Nachsicht ihres Verbrechens, von welcher der einzige Theodor Ticzan aus Jazak ausgeschlossen ist, bekannt gemacht und sie aber mahls zur Treue gegen unsern allergnädigsten Monarchen und zum Gehorsame gegen jede gesetzliche Obrigkeit mit dem Beysatze er mahnt, dass sie bloss dadurch das begangene in Vergessenheit wer den bringen können. 4. De Dato 7. August 1807. an die Erzpriester, worinn ihnen aufgetragen wird, dass sie sammt der ihnen untergeordneten Pfarr geistlichkeit, indem manche missvergnügte Unterthanen der rumaer und illoker Herrschaften sich ihren Vorgesetzten zu widersetzen sollen angefangen haben, das Volk zum Gehorsame gegen die Grund herrschaft und jeden andern Vorgesetzten ernstlich und zu wieder holtenmahlen ermahnen und in der Ruhe die Entscheidung ihrer Be schwerden abwarten sollen. 5. De Dato 7. October 1807. an das Volk. Sie werden nach der Angabe, dass manche Ruhestöhrer herumschleuchen und die Bauern wieder zum Aufstande aneifern, nicht nur darauf erinnert, in Ruhe und Gehorsam zu beharren, sondern auch ernstlich aufgefordert, der ley Weltschleucher und Betrüger aufzufangen und der Obrigkeit aus zuliefern. 6. De Dato 7. October 1807. an die Erzpriester, wodurch ihnen anbefohlen wird, dass sie mittels ihrer untergeordneten Geistlichkeit das vorbenannte Circulare öfters in der Kirche vorlesen lassen, sie selbst sammt der Pfarrgeistlichkeit auf solche Bösewichte aufmerk sam seyn, sie nicht im mindesten schonen, sondern unverzüglich sie der nächsten Obrigkeit anzeigen, auch in jenem Falle, wenn solcher übelgesinnte Betrüger unter dem Vorwande der Beuchte sein gefähr liches zu seinem und seines nächsten Untergange geeignetes vorhaben entdecken sollte, indem dann bloss die in der Beuchte entdeckte Aus sage durch den Beichtvater gewissenhaft verschwiegen werden muss, wenn der Sünder mit dem festen Vorsatze einer wahren Reue über das begangene und der künftigen Besserung, seine Sünder vor Gott entdeckt, um Nachsicht und Gnade zu erlangen, nicht aber in der Absicht, um seine gottlose Absichten unter dem Vorwande der Beuchte aussprengen und desto mehr bekräftigen zu können. 7. De dato 3. Juny 1808. an die Erzpriester. Bey der sichern An gabe, dass manche missvergnügte Weltschleicher durch falsche mit