VJESNIK 21-22. (ZAGREB, 1920.)
Strana - 12
12 statteten Berichts hat gedacht hohe Hofstelle unterm 30. August abhin No 2295 B. dem General Komando zu erkennen gegeben, wie dem Gouverneur von Belgrad in der Folge nie mehr zu gestatten sey, ein Darlehen zu Semlin zu negozieren, indeme die Pfordte dadurch, dass sie selbst verlangte, nicht einmal Früchte auf Borg nach Belgrad zu lassen, klar zu erkennen gab, dass sie nicht gesinnt sey, die von dem Gouverneur eingegangene Verbindlichkeit als eine Staats-Schuld anzusehen und daher die Zurückzahlung höchst unsicher und so gar unwahrscheinlich ist. Was aber den gegenvartigen Fall betrift, so seyen Euer Wohlgebohren anzuweisen, den semliner Handelsleuten, welche allenfalls mit dem belgrader Gouverneur in Verhandlungen stehen, unter der Hand und mit Vermeidung alles Aufsehens vorzustellen, wie wenig Hofnung zur Rückzahlung des Darlehens vorhanden sey, indem die Pfordte nicht für die Schuld des Gouverneurs haften werde und von hieraus bey der vorausgegangenen Erklärung derselben, die Bezahlung nicht betriben werden könne. Sölten die Semliner sich dessen ungeachtet zu den nachgesuchten Darlehen verstehen oder schon verstanden haben, so wäre zwar der Vollzug der getroffenen Verabredung nicht zu hemmen, um jeden Anlass zu Misshelligkeiten zu vermeiden, jedoch den Darleihern zu erklären, dass sie ganz allein für die Rückzahlung besorgt seyn müsten. Im übrigen seyen nach der diessfals schon von hieraus vorausgegangenen Erinerung die servischen Anführer zu ermahnen, die ruckständige Kontribution an die Pfordte richtig abzuführen und sich hierunter um Willen ihren eigenen Besten nichts zu Schulden komen zu lassen, gleichwie dann auch Euer Wohlgebohren alles anwenden sollen, dass durch unbesonene Aufhetzer keine Mishelligkeiten veranlast und die darauf betretten werdenden auf Stelle ohne weitern einzuziehen und hieher anzuzeigen, dem Gouverneur hingegen in allem, wo es ohne Verlezung des angenommenen Neutralitäts Systems oder des diesseitigen Interesse geschehen kann, gefällig zu bezeigen sey. Aus dem vorstehenden ersehen dieselben, dass dasjenige, so unterm 21. des vorigen Monats diessfalls schon von hieraus veranlast worden ist, im weesendlichen durch die gegenwärtig hohe Verordnung des Hof Kriegs Raths begnehmiget werde. Es wird mithin nur auf dem klugen Benehmen Euer Wohlgebohren beruhen, dass sich dieselben für jeden Fall, es mag nun das Darlehen schon verhandelt seyn oder noch in der Verhandlung stehen, nach der hohen Weisung achten und nichts davon transpiriren lassen und # sich dabey so verhalten, als ob es bloss deroselben wohlmeynende Rath und priwative Ermahnung wäre.