VJESNIK 21-22. (ZAGREB, 1920.)
Strana - 113
113 anwesenden zweiten Vicegespan unter einem die Weisung gebe, in Gestalt einer Komission diesen VolksAufstand gleich im Entstehen durch gütliche Versuche und Verheissung der Gnade und Verge bung wieder zur Ruhe bringen, denselben entwafnen und zur Angabe der Uhrheber vermögen zu trachten, im widrigem und bey Verwei gerung des Gehorsams die Halstärigen dem standrechtmässigen Verfahren zu bedrohen, im Falle aber selbe auch dadurch nicht zur Ruhe und Folgeleistung zu bringen wären, die durch militärische Gewalt dazu zu zwingen und die eingebrachten dem Comitat zur standrechtmässigen Behandlung zu übergeben. Es hat daher gedachte Statthalterey zugleich auch ersucht, die* ser Komission zu mehreren Ansehen und Wirksamkeit der etwa nöthig werden dürfenden Militär Dispositionen auch ab Seiten des Militaris ein Individuum vom höheren Range allenfals einen Herrn General beygeben und zum gemeinschaftlichen Einvernehmen mit dieser Komission anweisen zu wollen. Da aber nach den bereits vorausgegangenen unterthänigsten Berichten dieser Volks Aufstand durch die beygegebenen Militär Assistenz bereits wieder gedämpft und wie es aus dem soeben von dem Herrn Feldmarschalleutenant Baron von Davidovics eingelang ten und hier unterthänigst anverwahrten Bericht zu ersehen ist, die Zusamengerotteten auch schon wieder auseinander und zu ihren Häusern dergestalten abgegangen sind, dass sich bey der vorgeno mmenen allgemeinen Durchstreifung auch der Wälder und Gebürge keine mehr vorgefunden haben, so dürfte dadurch der vorerklärten Absicht, aus welcher die Statthalterey blos zur Herstellung der Ruhe diese Komission aufzustellen vermeynte, bereits entsprochen worden und diese Komission nicht so viel als eigentlich jene nothwendig und erwünschlich seyn, um welche die Zusarngerotteten zur Erhebung und Abstellung ihrer durch die bisher von denen herrschaftlichen Beamten zu erleiden gehabten wilkührlichen harten Behandlungen und schweren Bedrückungen selbst gebetten und die ihnen der Herr Erzbischof auch zugesichert hat. Es wird sich daher die höchste Weisung unterthänigst erbetten, ob, wenn die eine oder die andere Kommission ab Seiten des Provin cialis aufgestelt wird und dazu auch von Seiten des Militaris ein Indi viduum in der Persohn eines Herrn Generals verlangt würde, das selbe beygegeben, mithin auch militarischerseits darinn Einfluss ge nomen werden solle. IIa npeoj страни пише : An Seine kaiserliche Hoheit den Generalissimus Erzherzog Karl. Peterwardein, am 16. April 1807 Концепт. Q~Acten. Bpoj 4/46. 8