VJESNIK 12. (ZAGREB, 1910.)
Strana - 8
s gehandelt vnd beschlossenn, damit die geschlosser herrn Niclasenn Jurischitz eingeantwurt sollenn werden, dass ist war, dass mir nach lenger dispudation der mergedacht graff zum beschluss solech anttwurdt gebenn hatt, niemantz die besetzungen abtzutretten, allain dem herrn Niclasenn Jurischitz, nachdem er im vor dess ein zusagenn than hett. wo er die hewsser abtretten muesst, alssdann so wellt ers ime fur all annder abtretten. Aber dass ich im annstatt der andern redt meiner mituerwanttenn einzusagenn than hett, die guetter on all mitel ime zwzustellenn, des geste ich ime nicht, wen ich hab in dem vall kheinn peuelch von e. khn. mt. gehabt nur sonnder allain der instructionn naohkhumenn, wen alles dass ich gehandelt hab, hab ich in beywesenn dess Casper von Corsthan gehandelt. Auch hatt berurter Jurischitz mich vmb ein radt gefragt, ob er den Thomassen Nemanigkh mitt seinen Crabattenn in der pesetzung peleibenn solt lassenn. Dess hab ich im widerrattenn vnd hab ime antzaigt, er solts mit den dienstleudt zw Görtz besetzen, damit eur khn. mt. kein vncostung darauff gieng vnd auch die heuser e. khn, mt. pass alls mit Krabaten versehen wer. Sunder er zaigt an, wie er vmb farende hab alss profandt, geschutz, gepay vnd anders auch vmb die verschreibung, so er von kay. mt. hochlöblicher gedechtnuss der drei tausent gwlden, dem mergedachtenn grauen zwfridenn hatt muessen stellenn, ist nicht in massenn also peschlossenn worden, nachdem der graff gegen mir khein meidung der profandt, geschutz, gepew vnd änderst than habe, aber woll hett er am ersten ein satz gemelt vnd zum beschluss seiner entlicher antwurdt, hatt er solhes e. khn. mt. haimgesetzt vnd die egenantt Schlosser on all fordrung der satz vnd andern dem mergedachtenn herrn Niclasen Jurischitz einzuantwurten, verbilligt mit diser condicionn, wie ich vor pey aigner posst euer khn. mt. geschribenn, laut copey hiebey. Darauf ich mich referier. In dem allen, wass e. khn. mt. vnss verer zu handlenn gnedigkhlichen beuilcht, wellen wir gehorsamlich gelebenn vnd nachkhumen. Dass alless habenn wir e. khn. mt. der notturfft nach vnd auss schuldiger phlicht inn pesstenn nit wellenn verhalten, thuen vnnss damit e. khn. mt. alss vnserm gnedigistenn herrn inn vnderthenigister gehorsam beuelchen. Gebenn zu Görtz, den XXVI tag novembris im XXVII jar. E. kn. mt. vnderthenigist gehorsamist Hanns Hoffer, haubtman zu Tybeinn, Jorg von Neuhaus, haubtman der theutschen knecht zu Gradisch vnd Marann. A ter go: Dem durchleuchtigisten grosmechtigistenn khunig vnd herrn, herrn Ferdinanden zw Hungern vnd Beham khunig, infant in Hispanien, ertzherzogen zw Oesterreich etc, vnnserm gnedigisten herrn.