VJESTNIK 4. (ZAGREB, 1902)

Strana - 110

110 bemerkt djrselb:: die kroatischen Historiker suchten den Eindruck hervor­zurufen, dass Zvonimir in Vukovar und Agram ebenso, wie in Knin und Spalato geherrscht habe,; die kroatischen Historiker seien Schuld, dass an dieses Reich geglaubt wird. Die kroatischen Historiker werden diese „Schuld" so lange tragen, als das Gegentheil nicht streng wissenschaftlich nachgewiesen sein wird. Die tem­peramentvolle Brochure F. Pcsty's: Die Entstehung Kroatien's; Budapest 1882, auf welche sich die letzterwähnten zwei Behauptungen stützen, hat diesen Zweck nicht erreicht. Pauler findet, dass die Auffassung der kroatischen Historiker erklärlich sei, primitives Wissen und politische Beschränktheit sei die Mutter solcher Anschauungen. Ich glaube, dass die Arbeiten eines Rački, Klaić und Tkalčić eine solche Abfertigung nicht verdienen. Durch den ungarischen Gesetzartikel XXX. vom Jahre 1868 ist das heutige Kroatien nicht entstanden, sondern es wurde durch diesen Artikel, sowie durch den gleichzeitig beschlossenen und sanktionirten Gesetzartikel I. vom Jahre 1868 des kroatischen Landtages, der Ausgleichsvertrag, der im Jahre 1868 durch die ungarische und kroatische Regnikolardeputation zum Abschluss kam, inartikulirt. Dieses Gesetz sagt: „(es) haben auf dieser Basis Ungarn einerseits, Kroatien und Slavonien anderseits, zur Schlichtung der zwischen, ihnen obsehwebenden staatsrechtlichen Fragen folgende Konvention geschlossen". Demnach kann als erwiesen angenommen werden, dass das heutige Kroatien schon vor dem Gesetzartikel XXX. vom Jahre 1868. bestanden hat. Dass Zvonimir's Reich bis an die Drave reichte, beweist, trotz der Agramer Chronik, die unzweifelhaft echte Urkunde Koloman's, welche im Auszuge oder Abschrift dem Trogirer Exemplar der Historia Salonitana angehängt ist. Mit aller nur irgendwie erwünschten Klarheit werden die Umstände geschildert, unter welchen die Zusamenkunft der kroatischen Grossen mit Koloman an der Landesgrenze, der Drave, stattfand. In dem dispositiven Theil der Urkunde wird die Drave ausdrücklich als Landesgrenze festgestellt, jenseits welcher Ungarn beginnt — tune si dominus rex mitteret pro eis, tune ire debeant adminus cum X armigeris equitum de qualibet generatione prenominata suis expensis usque ad flumen Drave: iude versus Hungariam ad expensas do­mini regis . . . Dass nicht erst die heutigen kroatischen Historiker diesen Eindruck her­vorzurufen suchten, beweise folgende Stelle in der Historia Salonitana des nichts weniger als kroatisch gesinnten Thomas: Hic (episcopus Tiniensis) multas obtinuit parochias, habuitque praedia et possessiones per totum pene regnum Croatiae et sua jurisdictio usque ad Drauum fluuium exten­debatur. Die Annahme, dass Agram und Vukovar, welche Ortschaften bekanntlich diesseits der Drave liegen, zum Reich Zvonimirs gehörten, ist also durchaus picht unwissenschaftlich,

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