VJESNIK 7. (ZAGREB, 1937.)

Strana - 109

109 Gorischon freygelassen, bewöhrt vnd zu Verwahrung der Inszul Mura­köes bestellet jezt aber vnter das Commando der Caniszischen Granizen gezogen werden wolten. Vmb Nachricht wie es aigentlich darmit beschaf­fen, vnd ob es eine Newerung seye. Ratione gratuitorum laborum seye auf des Maschwanders Vorschlag kays: Resolution ergangen, kein newen Percaeptorn zu constituirn, sondern durch eine Cameralperson manegi­ren zu lassen«. — 30. Win, 4. Februar 1681. Der hinterlassene HKR an den obersten Mustermeistern Wütz. (HKR Prot. Reg. 1681. Fol. 32.) »Includitur des Grafen Adam von Zrin Clag-Memorial, wider den Grafen Battthiani vber gewisen Eingriff, wegen einiger Vnterthanen, so sein Vatter seel: zu Goritschon freygelassen, wöhrhafft gemacht, vnd zu Bewahrung der Inszul Muraköes besteh, iezt vnter dasz Commando der Caniszischen Gränizen gezogen werden wollen, vmb seinen Bericht hier­über einzuraichen«. — 31. Wien, 24. Februar 1681. Der hinterlassene HKR an den Grafen A. Zrinski. (HKR Prot. Reg. 1681. Fol. 46.) »Antwortt auf sein Beschwerungen wider den Grafen Batthiani, welche denselben vmb Bericht zugefertiget worden. Dan seine Antwortt auf den 7. Decembris, sich gegen dem Batthiani gutter Intelligenz zu gebrauchen, vnd ein ieder in terminis suae iurisdictionis et officii zu uerhalten, worüber der Batthiani berichtet, dasz es der Freyheyduekhen halber sambt ihren Officiern die zur Uerwachtung der Inszul Muraköes seindt eingeführt worden, keine Neuerung seye, wann sie gleich vnter dem Commando vnd Respect deszjenigen stehen, der von Ihr kays: Mayt: alsz Obercommandant auf ainer Graniz bestellt seye, er Batthiani suche auch nichts anders, alsz den alten Brauch in statu quo zu erhalten. Ra­tione gratuitorum laborum netten es Ihr Mayt: darin determiniert, die eingehende Mittel durch eine Cameralperszon verraitet werden sollen«. — 32. Win, 24. Februar 1681. Der hinterlassene HKR an den Grafen Batthyany. (HKR Prot. Reg. 1681. Fol. 46.) »... dan dasz der Graf von Zrin verbschaidet werde, dasz er es für keine Newerung halten solle, wasz der alte Gränizbrauch in sich vermag.

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