VJESNIK 4. (ZAGREB, 1929.)
Strana - 172
172 Nur ist fordrist bei gegenwärtigen umbständen in allweg nötig, dass in gemelter vestung kein mangl an leuten seie, dahero ihr euch mit dem drinnigen hofkriegsrat alsogleich vernemben wollet, ob die zu Triest aus der schlossquarnison befindliche leut daselbst annnoch unentpörlich nötig seind oder nicht und auf befund, dass selbige weiters aida nicht nötig, sie heraus beruefen, im fahl si aber derzeit noch daselbst verbleiben müessten, andere taugliche und getreue leut ad interim an deren statt in das schloss verschaffet werden solten. Der beichtvater, wie auch doctor, barbierer und diener werden ihme Zrin so vill er derselben nötig hat, zuegelassen sein, welche aber solche leut sein muessen auf deren treu und integritet man sich allerdings verlassen könne und von ihnen nichts gefährliches in geringsten zu besorgen habe. Wir verlangen aber gnädigst zu wissen, ob er Zrin gemelte leut münd- oder schriftlich begehret habe? . . . • So kan er Zrin auch zu hörung der heiligen Mess an son- und feiertagen in die schloss Capellen, jedoch mit diser praecaution und gueter Vorsehung gelassen werden, dass er mit andern arrestierten auf keinerlei weiss zusamben komben und weder mit ihnen noch anderen die geringste münd- oder schriftliche correspondenz haben könne, deme ihr nun in einem und andern rechts zu tuen und sein doch Zrin halber alle versicherte anstalten zu machen wissen werdet. Verbleiben euch dargegen mit kaiserlichen und landsfürstlichen gnaden wohlgewogen. Leopold. Julius Friedrich Graf Bucallani m.. p. Ad mandatum sacrae caesareae maiestatis proprium. Johann Theodor v. Weissenberg. ll 1703. Juli 24. Die innerösterreichische Hofkammer an den Schlusshauptmann(!). . Wasmassen 'hegsternennt S. K. Mt. etc. etc. unterm 21. dises allergnädigst rescribirt, wol geschechen zu sein,, dass der : Nicolaus(!) Zrin ins schloss Graz gesezt worden, darbei es bis auf dero weitern allergnädigten befelch sein verbleiben haben, übrigens aber derselbe solcher gestalten tractiert werden solle, dass er darwider sich zu beschwären kein befuegte ursach haben möge, so nun ihme herrn schlosshaubtman zu dem ende hiemit nachrichtlich erindert wirdet, damit er an die hand geben könne wie besagter Zrini tractiert wer-