VJESNIK 4. (ZAGREB, 1929.)

Strana - 160

1673. Juli 10. Allergnädigster Herr. Bei E. K. Mt. etc. ist nach laut nebenkombenden Beischlus die verarrestierte Zrinin alhier abermahlen supplicando angelangt, damit primo ihro die Underhaltung der 1200 fl. verbössert, secundo ihr Tochter aus dem Closter widerumben zu sich nemben erlaubt, wie auch tertio die Kürchen zu frequentiern verstatet und dann quarto sie mit Ross und Wagen versehen werden möchte. Weilen aber fürs erste E. K. Mt. etc. noch unterm 17. Marth resolviert, das es bei den Auswurf der jährlichen 1200 fl. ain für allemahlen verblieben solle, als würdt es dabei nur auch sein gänz­liches Bewenden haben muessen zu mahlen dise ihr Beschwär das sie damit nit auskomben könte vil mehrer nur insolent als erhöblich ist, indeme es sovil adelicher Wittiben gibt die so gar nit die Halft dessen sondern noch weniger zu 4 und 300 fl. allein haben und sich gleichwolen mit ein so stattlichen Auswurf, zu deme sie nur ein Gefangeneist, die wol ein andere Procedur verdient und meritiert hete und anderer Gestalt mit vil mehrer Schärpfe gehalten und trac­tiert werden müesste, allermassen das bei der Behaimbischen Rebel­lion interessiert gewesten von Thum nachgelassne Wittib sich nur mit jährlichen 500 fl. und zwar zu Wien all wo umb ein guets ein theurer Ort als hie zu Graz ist befridigen und ihre bessere Unterhal­tungsmitl mit ihrer handarbeit suechen hat müessen, wo hingegen sie Zrinin in ein so gnädigen Arrest mit sovil mehrer Passierung zu bleiben 'hat, so gewiss wol gar ein rares Exempl mit dergleichen Rebellinen so güetig und gnedig umbzugehen ist, wofür sie sich nun nit gnuegsamb bedanken könte. Betreffend fürs änderte ihr Tochter, das sie kain Closterfrau sein will, mag so weit wol wahr sein und hat auch schon sein guten Weeg darmit, ungehindert dessen doch gleichwolen ist dises kein Ursach dieselbe aus dem Closter widerumb zu nemben und der Muetter zuezustöhlen dan sie ihrer Eltern so grosser Verbröchens halber ohne dessen noch wol in ein strengers Ort gestökt werden müesste auch sonsten leichtlich zu vermuethen ist, das im Closter vil bössere Gelögenheit als bei der Muetter sie, dieselbe in aller erforderter gueter Zucht zu halten und in guten Tugenten zu instruiern, zu deme sie einiche gnuegsamb Ursach nit haben kan sich wider die notwendige Nahrungsmitl, oder die Klai­dung zu beclagen, ausser dessen aber so seind auch noch vil andere Bedenken mehr vorhanden warumben man dise Tochter von ihrer Muetter weit separierter mues halten und also es nun am aller

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