VJESNIK 1. (ZAGREB, 1925.)
Strana - 197
197 Verbrechen begleitenden Umstände sind nach meinem Begriff ad utrumque delictum vollständig qualificirt. Und noch weniger glaube nöthig zu sein, außer jenem, was derer vom Kriegsrecht begangener Illegalität halber schon oben gemeldet, bei des Grafen Schlick Voto vieles zu erinnern. Nebst diesem doppelten Verbrechen sehe auch für nicht minder strafbar an, was mit dem Alvazia und dem denen feindlichen Kanonaden geschlossener ausgesetztem Auditore vorgegangen: welch — ein und anderes für noch criminaler, als es nicht vom Revisorio gehalten wird, ansehe. Denn ich mit ihm Revisorio nicht verstanden bin, dass ziemlichermaßen constire, ob hätte Alvazia den Strang verdient. Drei gleichförmige Kriegsurtheile machen absonderlich nach den sie beglückenden Umständen bei mir weit mehr Eindruck, als die Aussagen der von Trenk vorgeführten Zeugen. Ich weiß gar nicht, daß mann es auf das andere Factum des Inquisiti ankommt, mehr auf die Aussagen pro innocentia, als auf stärkere Anzeig pro reatu zu gehen sein. Allein hierorts ist es nicht zu thun, ob Alvazia zuwider des Urtheils dreier Kriegsrechte aufgehenkt worden, sondern nun ob er den Tod verdient habe, auf welch' letztere Frag die im Referat de edicitis testium pro innocentia depronentium angezogenen Rechtsregeln nicht applicable seind. Alvazia kann unmöglich die so oft niedergesetzten Richter alle insgesamt so verblendet haben, um lieber sich der Trenk'schen Rachgier aussetzen zu wollen, als auf die ihnen zu überlegen gegebenen Umstände zu reflektiren. Das Gewissen muß sie also allein bewogen haben, dem Trenk'schen illegalen Befehl sich zu widersetzen. Wenigstens könnte ich unmöglich aut ungewisse edicita, als die Trenk'schen Zeugenaussagen in diesem Punkte seind, für vollständig erwiesen halten, daß Alvazia den Strang verdient habe, ohne weder Kriegsrechtsakten eingesehen, noch die Assessoren über die Ursach vernommen zu haben, warum sie zu dreimalen geweigert haben, den Alvazia zum Tod zu verdammen. Was aber sagen wolle, wann der habende Gewalt, sowie dießfalls vom Trenk beschehen, zur Andictirung der Todesstrafe mißbraucht wird, redet die Rache von selbst. Nach meinem Begriff kommt eh gemeiner Todschlag, der Vollziehung eines solchen ungerechterweise erzwungenen Urtheil' bei Weitem nicht bei. Mit Stillschweigen gehe über, was auf des Grafen Khevenhüller Einrathen ihme Trenk ehedessen nachgesehen worden. Ich würde mir von einem solchen Einrathen einen ewigen Gewissens - Skruppel gemacht haben. Herentgegen muß allerdings darfür halten, daß man im Gewissen ganz ruhig sein könne, wo man den Trenk nach denen Rechten den Tod gar wohl verdient zu haben ermesset. Daß aber dessen ungehindert Euer kais. und könig. Maj. ungebundene Här?i.!e haben, ihm die Todesstrafe nachzusehen. Verlange nicht zu widersprechen, sobald nur einestheils zu erkennen gegeben wird, daß es in Ansehung seiner in mehreren Vorfallen!) eiten erworbenen Verdienste in via gratiae beschehe und anderentheils die^damnificati aus dessen Vermögen die ihnen gebührende Schadloshaltung verlangen. Weiters aber die Gnad zu erstencken, als ihn als perpetuos carceres oder perpetuam custodiam, wie gemeldet, in via gratiae zu verdammen, könnte allerunterthänigst nicht einrathen. Zu immerwöhrenden Allerhöchsten Hulden und Gnaden in tiefster Erniedrigung mich empfehlend Euer kais und könig. Maj. allerunterthänigst, allergehorsamster Wien, 26. August 1748. Bartenstein. E. L. Statistika brodova u Boki Kotorskoj godine I809. U Arhivu c. k. dalmatinskog Namjesništva u Zadru našao sam god. 1915. među spisima: „Atti del Governo Francese, pervenuti da Lubiana, fascicolo I." veoma važno izvješće vladinog delegata u Kotoru Luigja Paulucci, nadnevka 21. septembra 1810. Ovo jè izvješće važno za proučavanje ondašnjih prilika u Boki Kotorskoj pod francuskom vladavinom, pak ću ga stoga u svoje vrijeme objelodaniti.