ARHIVSKI VJESNIK 51. (ZAGREB, 2008)

Strana - 76

des Locals, die Zustellung der Acten, die Abholung der Hofpost, und die Besorgung anderer amtlichen Aufträge obliegt, derselbe hat die Amtsstunden genau zu beo­bachten. 10. Geschäfts - Stunden Die ordentiliche Geschäftszeit, für das Präsidial Bureaux und die Kanziey wird Vormittags von 9 bis 2 und Nachmittags vom 4 Uhr des Winters, 5 Uhr des Som­mers bis 7 respective 8 Uhr gerechnet, ein Kanzleybeamter kann täglich perturnum um eine Stunde früher sich entfernen, muss aber dafür eine Stunde früher Nachmit­tags erscheinen, auch muss der im Tournuss stehende Beamte, ausser dieser Stunden den ganzen Tag über, und auch Abends im Erfordernissfalle zu finden seyn, und desshalb zu Hause seinen Angehörigen oder im Bureau die Post hinterlassen, wo er sich aufhalten werde. Da jedoch der völlig courente Stand der Geschäfte und die gute Ordnung die Hauptpflicht ist, welche in keinem Falle versäumt werden darf, so hat so lange dies nicht erzielt ist und neue dringende oder wichtige Geschäfte es erfordern gar keine Zeit Bestimmung zu gelten. In noch höcherem Grande gilt dieses von dem Concepts Personale. Übrigens auch den fleissigen jede mögliche Erholung zu gönnen so bleibt es auch jenem Be­amten welcher alle seine Geschäfte aufgearbeitet hat, erlaubt sich über vorläufige Meldung bey dem Präsidial Sekretär den ganzen Nachmittag seiner Erholung zu widmen, doch darf dieses nicht mehr als 2 mahl die Woche, bey demselben Indivi­duum statthaben, und niemehr als einen von der Kanziey, und einen vom Concepte ausbleiben dürfen. Krankheit oder andere gültige Verhinderungsfalle sind sogleich dem Präsidial Sekretär, von diesem aber Seiner Excellenz melden zu lassen. Einen täglichen Urlaub kann den Präsidial Sekretär nur mit Zustimmung des Hofrathes bewiligen, einen längeren nur der Herr Gouverneur. Bei momenter Abwesenheit des einen oder anderen Kanziey Individuums haben wenn die Sache keinen Aufschub leidet, die anderen Vorhandenen das Geschäft zu verrichten, in sofern es die Diens­tes Sphäre nicht übersteigt, sonst aber sich beym Präsidial Sekretär und wenn dieser nicht vorhanden ist, beym Herrn Hofrathe, sollte aber auch dieser nicht da seyn, von Seiner Excellenz dem Herrn Gouverneur die Befehle einzuholen. 11. Amtslocale a. Das Amtslokale muss das Gepräge der Ordnung in sich tragen, das verwor­rene Herumliegen der Acten auf (...), Tischen und in Schränken ist zu vernéiden. Alles sey am gehörigen Orte und in der nöthigen Ordnung - auch die Drucksorten, und andere zum Gebrauche vorbehaltenen Gegenstände müssen in einem (...) Kas­ten oder wenigstens in einer besonderen Abtheilung eines Kastens ordentlich aufbe­wahrt, und alle unützen (...) entfernt werden. Kein Konzept oder Kanziey Indivi­duum kann eigenmächtig die Stellung der Kästen und Schreibtische stören, sondern wäre andere was immer für geartete Einrichtung und Ordnung erforderlich, so ist solches lediglich vom Präsidial Sekretär zu verfügen. b. In der Präsidial Kanzeley hat sich in der Regel niemand und diejenigen wel­che ein wichtiges Geschäft hinführt, nicht länger als es nothwendig ist aufzuhalten.

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