ARHIVSKI VJESNIK 9. (ZAGREB, 1967.)

Strana - 31

derselbe ausserhalb des Schussbereiches des St. Georg bei Porto Rose befand und überdies stärker gepanzert ist und noch wirkungsvollere Geschütze hat, nämlich 30 cm, während der St. Georg nur 24 cm besass. Selbst wenn ich aber trotz der angeführten Gründe den Standpunkt des Gerichtes bezüglich des unwiderstehlichen Zwanges anerkennen würde, so könnte dies nur unter der Voraussetzung geschehen, dass die Mannschaft der anderen Einheiten nur insoweit mittat, um eine feindselige Handlung des St. Georg zu verhindern, im übrigen sich aber korrekt verhielt. Dem war aber nicht so. Die Mannschaft hisste nicht nur die rote Flagge und wählten Komi­tees, sondern es wurden den Offizieren die Waffen weggenommen, Offiziere eingesperrt oder in Ihrer Bewegungsfreiheit gehemmt, die Stabsmessen er­brochen und geplündert, Patrouillen entsendet, um die Torpedoboote zum Mit­halten zu veranlassen etc. Hand in Hand damit ging auf allen Schiffen ein vollkommen disziplinloses Verhalten gegen Offz. u. höhere Unteroffz. Dass sich viele Offiziere nicht entsprechend benahmen und nichts zur Eindämmung der Bewegung taten, kann wohl als Milderungsgrund für manche Taten der Mannschaft gelten, aber nicht als Entschuldigung. In dieser Bezie­hung wären auf Grund des abgeschlossenen Prozesses die entsprechenden An­träge zu einem Vorgehen gegen jene Offiziere zu stellen, welche ihre Pflicht nicht erfüllt haben oder sich sonst Unkorrektheitem zu schulden kommen Hessen, welche gerichtlich zu ahnden bezw. vom offiziersmässigen Standpunkte zu beurteilen wären. 2) Äusserungen. Es ist klar, dass nicht jede scharfe Bemerkung oder Äusserung, welche an den kritischen Tagen gemacht wurden, als Verbrechen bezeichnet werden kann, soferne sie nicht einem Vorsetzten gegenüber stattgefunden hat. Derartige Äusserungen, welche aber kurz nach Wiederübernahme des Kommandos durch die Offiziere, mehrfach den anderen Leuten gegenüber gemacht wurden und der Unzufriedenheit und dem Ärger Ausdruck verliehen, dass die Mannschaft nachgegeben habe, sind zweifellos in hohem Masse geei­gnet, die kaum beruhigte Mannschaft neuerdings aufzuwiegeln und müssen daher besonders streng beurteilt werden. Es ist zweifellos, dass Leute, welche auch jetzt noch nicht beruhigt wären, und die Anderen zu verhetzen suchten, sicherlich vor und während der Bewegung eine aktive Rolle gespielt haben und daher gewissermassen als Rädelführer angesehen werden können, wenn man ihnen dies auch sonst nicht beweisen kann. Sicherlich besteht also ein inniger Zusammenhang zwischen den Äusserungen und der Meuterei, so dass eine ge­trennte Behandlung nicht opportun erscheint. 3) Zusicherung der Straflosigkeit. Es steht fest und konnte auch vom juristischen Standpunkte aus nicht widerlegt werden, dass kein Vorgesetzter das Recht hat Straflosigkeit zuzu­sichern. Im § 171 des M. St. G. ist nur von einer milderen Behandlung die Rede und nicht von Freiausgehen. Diese mildere Behandlung konnte aber nur dann eintreten, wenn die Bedingungen, unter welchen sie zugesagt wurde, von den Empörern einge­halten worden wären. Dies trifft aber im gegenwärt. Falle nicht zu. Am 2. I 1918 ll h 30' vorm. hat Kontreadmiral HANSA den Delegierten der Schiffseinheiten die Zusicherung gegeben, dass »die blossen Demonstranten 31

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