ARHIVSKI VJESNIK 4-5. (ZAGREB, 1962.)
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beide gemeinschaftlich oder je einzeln mit dem Director die Firma fuhren, so dass zur Gültigkeit derselben die Unterschrift des dirigirenden Administrator* und dessen Stellvertreters, oder des dirigirenden Administrators und des Directors, oder des stellvertretenden Administrators und des Directors erforderlich ist. §. 39. Der Stellvertreter hat sich genau in die Einzelnheiten des Geschäftes einzuweihen, um den dirigirenden Administrator jederzeit ersetzen zu können. §. 40. Der dirigirende Administrator, und im Falle seiner Abwesenheit dessen Stellvertreter übernimmt die Oberleitung des ganzen Geschäftes, und hat insbesondere: a. Ueber die Gebarung des Unternehmens Aufsiht zu führen, b. Auf die Buchhaltung strenge zu wachen, c. Die Rechnungen am Ende jeden Gesellschaftsjähres genau zu revidiren, damit das Resultat dieser Revision der nächsten Generalversammlung vorgelegt werden könne. § 26. d. Die Wahl und Entlassung des Directors und Fiskals vorbehaltlich der Bestättigung der Generalversammlung vorzunehmen, §. 30. lit. e. e. Die Aufnahme und Entlassung aller solchen Beamten au bewerkstelligen, deren Gehalt 800 fl. C. M. jährlich übersteigt. §. 53. f. Verträge einzugehen und Anschaffungen, Errichtungen oder Veränderungen aller Art vorzunehmen, denen ein grösserer Betrag als 800 fl. zu Grunde liegt, der aber auch 3000 fl. nicht übersteigt. §. 30 lit. 1. g'. Zu entscheiden, ob dubiose Schulden mit einem Male abgeschrieben oder durch jährliche Abschreibungen nach und nach getilgt werden sollen. § 63. §. 41. Rechnungen und Beträge über 100 fl. C. M. dürfen bei der Directionskasse nur dann bezahlt werden, wenn ihnen das Visa des dirigirenden Administrators oder dessen Stellvertreters beigegeben ist; ebenso müssen alle Anweisungen auf das Bankgeschäft der Gesellschaft §. 55. von dem dirigirenden Administrator oder dessen Stellvertreter unterfertigt sein. §. 42. Die Administration hält monatlich eine, und wenn erforderlich mehrere Sitzungen, in welchen der dirigirende Administrator oder dessen Stellvertreter über den Gang des Geschäftes so wie über alles Vorgefallene Bericht erstattet, auch hat er in diesen Sitzungen seine Vorschläge, die sich auf alle im Laufe des Monats vorzunehmenden Gegenstände zu beziehen haben, vorzulegen, über welche die nöthlgen Beschlüsse zu fassen sind, deren Ausführungen er dann zu bewerkstelligen hat. §. 43. Die übrigen Administratoren haben ebenfalls das Recht, Vorschläge zur Abstimmung zu bringen. Alle Beschlüsse der Administration geschehen durch Stimmenmehrheit, und im Falle mit Elnschluss des Vorsitzenden Administrates weniger als drei Mitglieder versammelt sind, kann nur dann ein gültiger Beschluss gefasst werden, wenn die Zustimmung eines dritten Administrators durch Signirung eines Protokolls §. 44. hiezu erlangt wird. Diese Beschlüsse sind den nicht anwesenden Administratitoren drei Tage nach Abfassung derselben mitzutheilen; sie sind ferner in ein Protokoll aufzunehmen, von Anwesenden oder Beistimmenden zu unterzeichnen, und bei der nächsten Generalversammlung zur Einsicht vorzulegen. §. 44. Im Falle bei den Administrations-Sitzungen §. 43 weniger als drei Mitglieder zugegen sind, kann die Zustimmung eines Dritten durch Unterfertigung eines Protokolls, in welchem die zu fassenden Beschlüsse aufgenommen sind, erlangt werden.