ARHIVSKI VJESNIK 4-5. (ZAGREB, 1962.)
Strana - 188
§."2.4. Alle Actionäre, welche sechs Monate vor Zusammen tretung der Generalversammlung in dem Actienbüche der Gesellschaft als solche erscheinen, erhalten nebst der brieflichen Einladung §. 21. noch eine Karte izur Vorweisung, gegen welche sie oder ihre Bevollmächtigte zu diesen Versammlungen zugelassen werden. Es kann jedoch nur immer eine Person einen Actionär oder Bevollmächtigten repräsentiren, was auch die Zahl der Stimmen eines Action ärs sein möge. .§. 25. Zum Erscheinen bei den Generalversammlungen sind daher nur die mit dem Besitze einer solchen Karte §. 24. sich ausweisenden Actionäre oder deren Bevollmächtigte, welche ausser dieser Karte keine weitere Urkunde benöthigen, berechtigt. Alle nichterscheinenden Actionäre, die sich auch durch Bevollmächtigte nicht vertreten lassen, werden den Beschlüssen der Anwesenden beistimmend geachtet. §. 26. Die Generalversammlung wird von dem, von der Administration §. 45. aus sich oder der Anzahl der Actionäre gewählten Präses eröffnet und geleitet, und es wird über die Verhandlungen ein ordentliches Protokoll geführt, in welchem im Eingange die Namen der anwesenden Mitglieder verzeichnet sind. Sodann macht der Präses einen Vortrag über den Stand und die Fortschritte der Unternehmung und legt die Inventur und Bilanz §. 56., dann die von der Direction abgeschlossene, von der Administration revidirte Jahresrechnung §. 40. Lit. c. mit dem Resultate dieser Revision der Versammlung zur Einsicht vor. Gleichfalls werden von diesem Präses die der Administration und Direction bekannt gewordenen Umstände, welche eine Verfügung oder Abänderung für die Zukhuft nothwendig machen dürften, und endlich auch die der Generalversammlung zur Entscheidung vorbehaltenen Gegenstände in Vortrag gebracht. Ueber diese Vorträge sind dann von der Gesellschaft die erforderlichen Beschlüsse durch Stimmenabgabe §. 28. zu fassen und in das Protokoll einzutragen; auch hat bei jeder ordentlichen Generalversammlung die Genehmigung der bis dahin geschehenen' Geschäftsgebarung zu geschehen. . Nach beendigtem Vortrage des Präses und Abfassung der Beschlüsse steht es jedem anwesenden Actionär oder Vollmachtsbesitzer, in so fern er die im §.27. angeführte Anzeige hievon gemacht hat, frei, Vorschläge zu machen, über welche durch Abstimmung zu entscheiden, und der Beschluss in das Protokoll aufzunehmen ist. §. 27. Alle Vorschläge, welche bei der Generalversammlung gemacht werden, müssen von den. Proponenten derselben zwei Monate vor Zusammentretung dieser Versammlung, das ist bis. 15. April jeden Jahres, schriftlich im Central-Bureau der Gesellschaft angemeldet werden, und es sind die Herren Actionäre in einem Program hierüber sowohl, als auch über alle diesen Versammlungen zur Sprache kommenden Punkte gleichzeitig mit der Einladung §. 21 EU verständigen. . §. 28 Alle Abstimmungen bei Wahlen und Beschlüssen geschehen ohne Ausnahme durch Kugelung. §. 29. Das Scrutinium dieser Kugelung wird durch drei, jedesmal von der Generalversammlung bestimmte Actionäre (die jedoch nicht aus der Zahl der Administratoren sein dürfen), welche zugleich daš Sitzungsportokoll zü revjdiren haben, §. 52., vorgenommen,