K. K. Zentral-Kommission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 8. (Wien, 1911)

Fischer Karl R.: Gemeindegedenbücher

60 Karl R. Fischer. 13. Jeder geistlichen oder weltlichen Gemeinde wird ein Exemplar dieser Weisung mit dem Aufträge mitgeteilt, dasselbe der Chronik seihst beizufügen. 14. Zu diesem Behufe sind auf Kosten der betreffenden geistlichen oder weltlichen Gemeinde die nach der hier gegebenen Andeutung verfertigten Bände, aus 300 oder 350 Bogen bestehend, beizuschaffen, mit Seitenzahlen zu ver­sehen, mit einem Faden zu durchziehen und am Schlüsse von der berufenen Vorgesetzten Behörde zu siegeln. Prag, am 31. August 1835. Vom k. k. böhm. Landespräsidium. Karl Graf Chotek, Oberstburggraf und k. k. Gubernialpräsident.“ Die Bestimmungen der vorstehenden Gubernialver- ordnung sind so treffend und für den Gegenstand umfassend, daß sie auch für unsere Zeit noch als Richtschnur dienen können, nur bezüglich des Punktes 6 dürfte eine wesentlich andere Auffassung zu empfehlen sein. Die damalige Vorschrift will der laufenden Chronik eine abgeschlossene ortsgeschichtliche Darstellung vorangestellt wissen. An sich ist diese Forderung sehr zu billigen und sie war für jene Zeit um so berechtigter, als nur die wenigsten Gemeinden Uber eine zusammengefaßte „Geschichte“ verfügten. Trotzdem glaube ich, daß gerade die erwähnte Be­stimmung in vielen Fällen daran Schuld trug, wenn die Früchte jener wohlgemeinten Verordnung nur spärlich reiften. Ein Beispiel möge für diese Auffassung sprechen. Der Markt Gablonz a. N. hatte sich beeilt, der Gubernial- vorschrift nachzukommen, wovon ein gewaltiger Foliant im Stadtarchiv, der für diesen Zweck angeschafft worden war, Zeugnis gibt. Die rasche Freude, die man empfindet, wenn man diese voluminöse „Chronik“ zum ersten Male zur

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