K. K. Zentral-Kommission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 6. (Wien, 1907)
Diözesanarchiv und Pfarrarchive der Diözese Linz
Diözesanarchiv und Pfarrarehive der Diözese Linz. 51 auszuscheiden und der Amtsregistratur einzuverleiben, was zum laufenden Dienste unentbehrlich ist. Die Ausscheidung dürfte sich wohl fast überall bereits von selbst vollzogen haben. Sollte jedoch etwa an jüngeren Pfarreien diese Scheidung bisher noch nicht vorgenommen worden sein, so ist das Jahr 1850 als Scheidungsjahr anzunehmen, so daß Alb s, was ein älteres Datum trägt als den 1. Jänner 1850, dem Archive einzuverleiben ist, alles Jüngere aber seinen Platz in der Registratur hat. Gegenstände älteren Datums, die aber über den 1. Jänner 1850 herübergreifen, wie etwa Akten über länger dauernde Verhandlungen, sind, damit Zusammengehöriges nicht zerrissen werde, dem Archive einzuverleiben. Wo Archiv und Registratur bereits geschieden sind, diese aber Gegenstände enthält, die ein älteres Datum tragen als den 1. Jänner 1850, sind diese älteren Gegenstände aus der Registratur auszuscheiden und in das Archiv zu übertragen. § 3. Arcliivgnippen. Urkunden, Akten, Bücher, Karten und Pläne sind ihrer äußeren Form nach so verschieden, daß sie, von ihrem inneren Werte ganz abgesehen, eine verschiedene Behandlung und Art der Aufbewahrung verlangen; daher zerfallen die Bestände eines jeden Archivs in folgende Gruppen: 1. Urkunden. 2. Handschriften in Buchform (Codices). 3. Akten. 4. Andere Archivgegenstände. 1. Urkunden. Eine Urkunde ist ein schriftliches Zeugnis über einen Vorgang rechtlicher Natur, das unter Beobachtung bestimmter Formen abgefaßt ist, die geeignet sind, es zu beglaubigen, ihm Beweiskraft zu geben. So sehr auch die Form der Urkunden nach Ort, Zeit und Gepflogenheit gewechselt hat, kommen doch jeder Urkunde die folgenden formellen Merk4*