K. K. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 2. (Wien, Leipzig 1894)

Die Einrichtung eines Archives bei der k. k. Statthalterei in Nieder-Österreich

258 Die Einrichtung eines Archives Ministeriums vom 24. October 1849*) an die Landesgerichts- Archive abgeliefert worden. Die zweite Gruppe von Archivalien gelangte durch den eben citirten Erlass des Justiz - Ministeriums an die k. k. Bezirkshauptmannschaften. Die Communal- und Patri­monial-Gerichte sollten ihre „Registraturs-Acten, Bücher und Vormerkungen, soweit sie für die Gerichte, für die Parteien künftighin von erheblichem Nutzen und besonderer Wichtig­keit sein können, ferner jene, die ein besonderes historisches oder politisches Interesse haben und deren längere Auf­bewahrung sich demnach im Interesse des Staates, der Wissenschaft oder Geschichte als nothwendig oder räthlich darstellt, an die landesfürstlichen Gerichte abgeben“. Auf diese Weise kamen z. B. nach Korneuburg oder St. Pölten die Acten aller Dominien, welche im Sprengel der k k. Be­zirkshauptmannschaft Korneuburg oder respective St. Pölten liegen. Geschah es, dass einer der Orte, welcher bis 1848 eine Patrimonial - Gerichtsbarkeit besessen hatte, aus einer Bezirkshauptmannschaft ausgeschieden und einer andern zugetheilt wurde, so folgte man die alten Acten der neuen Behörde nicht aus; deshalb finden sich z. B. die Acten der Herrschaft Sitzenberg, wiewohl der Ort heute zur Bezirks­hauptmannschaft Tulln gehört, in St. Pölten, wohin der Ort Sitzenberg während der Jahre 1849 bis 1854 gehörte. Welche Acten die Communal- und Patrimonial-Gerichte abzuliefern hatten, welche sie ausscheiden und über die sie nach ihrem Gutdünken verfügen konnten, war in den §§ 2 bis 8 des mehrfach citirten Erlasses des Justiz-Ministeriums vorgeschrieben. Einige Herrschaftsbeamte kamen den ge­gebenen Bestimmungen gewissenhaft nach, andere hinwider räumten die ihnen anvertrauten Registraturen vollständig aus und lieferten alles, was sich darin befand, an die neue Behörde ab. Etwas sonderbar berührt es, wenn man nebst *) Allgemeines Reichs-Gesetz- und Regierungs-Blatt für das Kaiser- thum Österreich. 1849, Nr. 480 und 1850, Nr. 258.

Next

/
Oldalképek
Tartalom