K. K. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 2. (Wien, Leipzig 1894)

Die Einrichtung eines Archives bei der k. k. Statthalterei in Nieder-Österreich

244 Die Einrichtung1 eines Archives Freunde dieses Archives nicht ohne tiefes Bedauern die umfangreichen Abtretungs -Verzeichnisse lesen, welche von diesen Theilungen des eigenen Besitzes in ausführlicher Weise Zeugnis geben. Solche Acten - Abtretungen haben — von den in Folge der Neu-Organisationen in der theresianischen und jose- phinischen Zeit eingetretenen abgesehen — in diesem Jahr­hunderte insbesondere zwei in großem Maßstabe statt­gefunden, die eine im Jahre 1844, die andere 1881. Bei der ersten wurden, und zwar für immer, an das Haus-, Hof- und Staats - Archiv 221 Fascikel von Acten und Urkunden auf­gehobener Klöster sammt 33 Foliobänden Repertorien, an das Archiv der vereinigten Hofkanzlei 1 Fascikel Urkunden über Adels- und Titel - Verleihungen, sowie eine Anzahl wich­tiger Actenstücke aus der alten Klosterraths-Registratur, haupt­sächlich die Ausbildung des österreichischen Staats-Kirchen­rechtes betreffend, abgegeben. Die Acten - Ablieferung des Jahres 1881 bezog sich nur auf das Haus-, Hof- und Staats- Archiv, und die abgelieferten Archivalien — es waren dies 37 Lebenbücher und 9 Fascikel Pfarrurbarien — gingen nicht in das Eigenthum dieses Archives über, sondern wurden von demselben nur zur Verwahrung übernommen. Seltsam ! Während bei der Regierungsstelle in Tyrol ein wohlgeordnetes weithin bekanntes Archiv besteht, ist bei der an Alter und historischer Bedeutung in den deutsch­österreichischen Ländern ihr allein ebenbürtigen nieder­österreichischen niemals auch nur der Versuch einer solchen Einrichtung gemacht worden. Da es an Materiale gewiss nicht gebrach, so lässt sich diese Thatsache nur damit erklären, dass die in Wien vorhandenen Central - Archive das gesammte archivalische Interesse für sich in Anspruch nahmen. Sie hatten die Tendenz, die bei der nieder-öster­reichischen Regierung vorhandenen archivalischen Bestände in sich zu absorbiren. So ist z. B. die Abtretung des Jahres 1844 gewiss keine freiwillige gewesen. Dabei muß allerdings berücksichtigt werden, dass der Gedanke eines staatlichen

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