Antal Tamás: A tanácsrendszer és jogintézményei Szegeden 1950-1990 - Dél-Alföldi évszázadok 26. (Szeged, 2009)
IDEGEN NYELVŰ ÖSSZEFOGLALÁSOK
die sich selbst als einen außer Verfassung stehenden staatsrechtlichen Faktor betrachtete, und in der Praxis führte er unmittelbar den Prezidialrat, den Ministerrat und das nur selten tagenden Parlament. Aber das System sollte die unmittelbare Führungsmechanismen ganz bis der lokalen Verwaltung organisieren, um alle Staatsangehörigen so nah wie möglich anreden und eigentlich kontrollieren zu können. Das bedeutete der demokratische Zentralismus, der mit selbstverwaltungsmäßigen Institutionen, aber mit zentralistisch kontrollierten Führung hat die territoriale Aufgaben in der Verwaltung verwirklicht. Überblickend die Rechtsrahmen der Tätigkeit der Räte äußert sich der Autor so, dass die, die am Anfang der zwanzigsten Jahrhundert die Sowjet Staatsverwaltung vorgestellt haben, hatten grundsätzlich keinen falschen Ausgangspunkt gehabt. Allein die Tatsache, dass sie nicht alles demokratisch geplant haben, bedeutet noch nicht, dass alles ab ovo verdammungswürdig wäre, was während vierzig Jahren in Ungarn gemacht oder geschafft wurde. Das zeigt auch, dass trotz der Umstellung auf Selbstverwaltung (1990) zahlreiche institutionelle Lösungen bis heute ähnlich sind, als in der Zeit der Räte. Expressiv wurde es von dem Gesetz über die lokalen Selbstverwaltungen illustriert (1990: LXV.), das in seiner Struktur das dritten Rätegesetz folgt, und beim Lesen der beiden Gesetze findet man ausgesprochen viele gleiche oder sehr ähnliche Regelungen. Es gibt aber eine große Unterschied zwischen den Schwerpunkten: die Rätegesetze haben die ungarische verfassungshistorische Eigenart gefolgt, die den Schwerpunkt in der Verwaltung auf die nah tausendjährigen Komitaten legte — besonders Wirkungskreisbestimmung und die Beziehung mit den obersten staatlichen Organen — das Gesetz über den Selbstverwaltung aber hat die Komitaten sogesagt „enttrohnt", aber es hat wiederspruchsvoll die zwischen 1954 und 1971 exsistierende kreisfreie Räteinstitution in einem moderner Form wieder erweckt. In den letzten Jahrzehnten der Räteepoche strebten sie sich in den Rahmen der Flächenorganisierung nach die Beseitigung der Theorie „eine Siedlung ein Rat", da die Hoffnungen darüber sind nicht in Erfüllung gegangen, unser Selbstverwaltungssystem ist aber zu dieser schon ausgeprobierten Lösung zurückgekehrt, heute ist es schon funktionell offensichtlich: das war falsch. Das Rätesystem ist für jetzt schon Rechtsgeschichte. Es war nicht unbedingt schlechter oder besser als das geltendes ungarisches Selbstverwaltungssystem, es hatte nur andere Grundsätze; aber ähnliche Funktion. Die genaue Erkenntnis und Analyse kann für die Zukunft zur Lehre dienen — und nicht nur in Ungarn, sondern auch in West-Europa, wo dieses System der Institutionen in der Verwaltung bis heute unbekannt ist.