Evangélikus Elemi Iskola, Budapest, 1900

4iJ 3. Nicht protestantische Schüler, die bisher unserer Anstalt nicht angehört haben, können nur dann aufgenommen werden, wenn es der Raum gestattet; weshalb deren regelmässige Einschreibung höchstens am 6. September vormittags von 10 12 Uhr erfolgen kann. 4. Die Eltern werden gebeten, Jahr und Tag der Geburt ihrer Kinder mittelst Geburtsscheines, die statt gefundene Impfung ihrer Kinder aber mittelst ärztlichen Zeugnisses zu bestätigen, so­wie auch die Einschreibtage und Stunden umsomehr genau einzu­halten, da über die festgesetzte Schüler-Zahl der einzelnen Klassen (namentlich I. Kl. = 50, II. Kl. = 60, 111. Kl. = 70 u. IV. = 80) niemand mehr aufgenommen werden darf, selbst dann nicht, wenn der verspätet sich Meldende auch schon Zögling unsere Sclnde war. 5. Das löbl. Presbyterium unserer Gemeinde hat das Schulgeld an .■unseren Volks- und Bürgerschulen folgendermassen abgerundet: In den Elementarschulen zahlen die Evangelischen A. C.: 28 krön, die Reformirten und die nicht activen Gemeindemitglieder: 40 krön., nicht protestantische Schüler: 80 krön.; — in den Bürgerschulklassen zahlen die Evangelischen A. C.: 36 krön, die Reformirten und nicht activen Ge­meindemitglieder: 48 krön, und die nicht protest. Schüler: 100 krön. 6. Nach-, Aufnahms- und Privatprüfungen werden nach vor­hergegangener Anmeldung in der erste Woche des Septembers vorgenommen. Eine Aufnahmsprüfung wird auch von jenen Schülern gefor­dert, welche etwa vor der Schlusspriifung ansgeblieben sind, ohne eine Privatprüfung abgelegt zu haben 7. Bei Beginn des regelmässigen Unterrichtes hat jeder ein­geschriebene Schüler unbedingt in seiner Klasse zu erscheinen; wer spätestens bis zum 15. September nicht erschienen ist, wird als ausgetreten betrachtet und seine Stelle anderwärts besetzt. 8. Nachdem §. 7. d. Gesetz-Artikel XXXVIII. v. J. 1868. die im elterlichen Hause privatim unterrichteten Schüler ebenfalls verpflichtet sind, alljährlich an einer öffentlichen Lehranstalt Prü­fung abzulegen, können die bei uns sich zu Privatprüfung mel­denden Zöglinge nur dann aus den Lehrgegenständen einer höheren Klasse geprüft werden wenn sie aus den vorhergehenden Klassen ein gütiges Zeugniss aufzuweisen vermögen. Für solche Prüfungen ist an die Gemeindekasse 12 krön, zu entrichten, auserdem für die Elementarschüler-Privatprüfung 20 krön, für die Bürgerschüler-Pri- vatpriifung 39 kor. zu zahlen. 9. Jeder Zögling ist verpflichtet, bei der Einschreibung das Schulgeld für das erste Halbjahr zu erlegen. 10. Ganz zahlungsunfähige protestantische Zöglinge können von der Entrichtung des Schulgeldes befreit werden, wen sie sich mit einem kurzgefassten schriftlichen Gesuche, dem ein von einem der Herren Prediger unterschriebenes Armuthszeugniss beigelegt ist, durch den Rektor an das löbl Presbyterium der Gemeinde wen­den, und wenn dieses ihre Bitte als begründet anerkent. Solche Gesuche müssen jedes Jahr aufs neue eingereicht werden.

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