Evangélikus Elemi Iskola, Budapest, 1894
59 halten, da über die festgesetzte Schüler-Zahl der einzelnen Klassen (namentlich I. Kl. = 50, ÍI, = 60, III. Kl. = 70, u. IV. = 80) niemand mehr aufgenommen werden darf, selbst dann nicht, wenn der verspätet sich Meldende auch schon Zögling unserer Schule ivar. 5. Das löbl. Presbyterium unserer Gemeinde hat das Schulgeld an unseren Volks- und Bürgerschulen folgendermassen abgerundet: In der Elementarschule zahlen die Evangelischen A. C.: 14 fl. die Reformirten und die nicht activen Gemeindemitglieder: 20 fl., nicht protestantische Schüler: 40 fl.; — in den Bürgerschulklassen zahlen die Evangelischen A C.: 18., die Reformirten und nicht activen Gemeindemitglieder: 24 fl. und die nicht protestantischen Schüler: 50 fl. 6. Nach-, Aufnahms- und Privatprüfungen werden nach vorhergegangener Anmeldung in der ersten Woche des Septembers vorgenommen. Eine Aufnahmsprüfung wird auch von jenen Schülern gefordert. welche etwa vor der Schlussprüfung ausgebliebeu sind, ohne eine Privatprüfung abgelegt zu haben. 7. Bei Beginn des regelmässigen Unterrichtes hat jeder eingeschriebene Schüler unbedingt in seiner Klasse zu erscheinen; wer spätestens bis zum 15. September nicht erschienen ist, wird cds ausgetreten betrachtet und seine Stelle anderwärts besetzt. 8. Nachdem It. §. 7. d. Gesetz-Artikel XXXVIII. v. J. 1868 die im elterlichen Hause privatim unterrichteten Schüler ebenfalls verpflichtet sind, alljährlich an einer öffentlichen Lehranstalt Prüfung abzulegen, können die bei uns sich zur Privatpfügung meldenden Zöglinge nur dann aus der Lehrgegenständen einer höhere Klasse geprüft werden, wenn sie aus den vorhergehenden Klassen ein gütiges Zeugniss aufzuweisen vermögen. Für solche Prüfungen ist an die Gemeindekassa 6 fl. zu entrichten: ausserdem für die Elementarschüler-Privatprüfung 10 fl., für die Bürgerschüler-Privatprüfung 15 fl. 9. Jeder Zögling ist verpflichtet, bei der Einschreibung das Schulgeld für das erste Halbjahr zu erlegen. 10. Ganz zahlungsunfähige protestantische Zöglinge können von der Entrichtung des Schulgeldes befreit werden, wenn sie sich mit einem kurzgefassten schriftlichen Gesuche, dem ein von dem Bezirksvorstände ausgestelltes und von einem der Herren Prediger unterschriebenes Armutszeugniss beigelegt is, durch den Rektor an das löbl. Presbyterium der Gemeinde wenden, und wenn dieses ihre Bitte als begründet anerkennt. Solche Gesuche müssen jedes Jahr aufs neue eingereicht werden. Zufolge Auftrages des Presbyteriums der ung. und deutsch ev. Gemeinde A. C, in Pest. — Budapest, den 1-ten Juni 1895. Im Namen des Lehrkörpers : Anton Faltay, d. Z. Rektor.