Evangélikus Elemi Iskola, Budapest, 1883

48 Aufnahms-V orschriften­1. Das Schuljahr' 1884—85 beginnt am 1., der Unterricht am 6. September. 2. Am 1. 2. und 3. September von 8—12 Uhr werden nur pro­testantische Zöglinge eingeschrieben; am 4. und 5. September vormittags aber jene Kinder anderer Confession, welche schon im verflossenem Jahre Zöglinge unserer Schule waren. 3. Nichtprotestantische Schüler, die bisher unserer Anstalt nicht angehört haben, können nur dknn aufgenommen werden, wenn es der Kaum gestattet; weshalb deren regelmässige Einschreibung höchstens am 5. September nachmittags von 2—5 Uhr erfolgen kann. 4. Die Eltern werden gebeten, Jahr und Tag^.der Geburt,-— ihrer Kinder mittelst Geburtsschein zu bestätigen, sowie auch die Einschreibetage und Stunden genau einzuhalten; denn wer sich mit der Einschreibung-verspätet, hat es sich selbst zuznschrei- ben, wenn sein , Kind wegen Raummangel nicht aufgenommen werden könnte../ 5. Na cif-, Aufnahms-, und Privatprüfungen werden nach vorhergega»íígener Anmeldung in der ersten Woche des Septem­ber vorg^nonuuen. yz. Eine Aufnahmspriifung wird auch von jenen Schülern [^fordert, welche etwa vor der Schlussprüfuug ausgeblieben ind, ohne eine Privatprüfung abgelegt zu haben. 7. Nachdem lt, §. 7 d. Gesetz-Artikel XXXVIII v. J. 1868 die im elterlichen Hause privatim unterrichteten Schüler ebenfalls verpflichtet sind, alljährlich an einer öffentlichen Lehranstalt Prü­fung abzulegen, können die bei uns sich zur Privatprüfung mel­denden Zöglinge nur dann aus den Lehrgegenständen einer höhe­ren Klasse geprüft werden, wenn sie aus den vorgehenden Klas­sen ein gütiges Zeugniss aufzuweisen vermögen. 8. Jeder Zögling ist verpflichtet, bei der Einschreibung das Schulgeld für das I. Halbjahr zu erlegen; das Schulgeld für das II. Halbjahr muss unbedingt im Laufe des Februar erlegt werden. 9. Die Zöglinge der Vorstadtschule werden vom Lehrer dieser Schule in der ersten Woche des September aufgenommen. Auch in dieser Schule muss das halbjährige Schulgeld sogleich erlegt werden. 10. Ganz zahlungsunfähige, p r o t e st a n tische Zöglinge können von der Entrichtung des Schulgeldes befreit werden, wenn sie sich mit einem kurzgefassten schriftlichen Ge­suche, dein ein von dem Bezirksvorstände ausgestelltes und von einem der Herren Prediger unterschriebenes Armutszeuguiss bei­gelegt ist, durch den Rector an das löbl. Presbyterium der Ge­meinde wenden, und wenn dieses ihre Bitte als begründet erkennt Solche Gesuche müssen jedes Jahr aufs neue eingereicht werden. 11. Jene Glaubensgenossen endlich, welche unter angeneh­meren Verhältnissen leben und trotzdem nicht aktive Mitglieder unserer Gemeinde sind, haben — falls sie ihre Kinder in unsere Schulen schicken — für dieselben das doppelte Schulgeld zu entrichten. — Budapest, im Juni 1884. Im Namen des Lehrkörpers A n t o n F a 1 v a y, d. Z. Rektor.

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