Evangélikus Elemi Iskola, Budapest, 1882

15 AVas aber soll nun eigentlich bestraft werden? In jedem Falle der böse Wille, welcher die strafbare T h a t oder Versäumniss veranlasst hat, nie aber die Un­fähigkeit zu oder die Erfolglosigkeit einer Hand­lung. Leider gibt es noch genug Erzieher, die da meinen, die Dummheit könne mit den Stock ausgetrieben werden; als wenn eine Krankheit durch Prügel geheilt werden könnte! Bei vielen richtet sich wieder die Strafe nach den Folgen einer Handlung. Das Kind spielt mit dem Glase, die Mutter untersagt dies: „AVenn du das Glas zerbrichst, bekommst du Schläge.“ — Das Kind setzt indessen sein unbesonnen und verbotenes Spiel fort, lässt das Glas fallen und dies zerbricht; nun folgt die Strafe, obgleich vordem die oifene Widerspenstigkeit geduldet wurde. In diesem Falle ist die Strafe nichts anderes als ein Ausfluss des Aergers über das zerbrochene Glas, nichts als eine einfache Vergeltung. Der selbstbewusste Ungehorsam, der böse Wille hätte gestraft werden müssen, nicht aber der dadurch ver­ursachte Schaden. — Ein Kind unter einem Jahre zu schlagen, vielleicht deshalb, weil es fortwährend weint oder sich beschmutzt hat, wäre schon nichtStrenge, ist Rohheit; denn weint es, so ge­schieht dies nicht aus Trotz, sondern weil es irgend ein körperliches Unbehagen, ein unangenehmes Gefühl dazu zwingt; dieses zu vermeiden, zu beseitigen, oder falls dies unmöglich wäre, das Kind zu zerstreuen: ist in solchen Fällen das einzig Richtige. — Strafbar wäre ferner, wenn ein Kind dem andern absichtlich w ehe t h ä t e oder T h i e r e vorsätzlich quälen w ü r d e; da wäre eine leichte körperliche Strafe gleichsam die Veran­schaulichung des einem andern Wesen zugefügten Schmerzes. Auser diesen kann ich bei Kindern bis zu 5—6 Jahren nichts Strafwürdiges Anden; denn wenn es vielleicht Gegenstände, die nicht ihm gehören, wegnähme, so ist das höchstens dem zuzu­schreiben, weil ihm noch der rechte Begriff von dem Mein und Dein fehlt, in welchem Falle es einfach aufzuklären und zu be­lehren ist, nicht aber b''strafft zu werden braucht. Bei Kindern im schulpflichtigen Alter kommen der Veran­lassungen zu erziehlichen Strafen schon mehr vor. So kann an- dauer n d e T r ä gh ei t. und Nachlässigkeit strafbar sein, gegen welche sich eine Entziehungsstrafe als die wirksamste Strafform erweist, indem man dem Kinde in einer sonst zur Er­holung bestimmten Stunde das Versäumte nachholen lässt; na­türlich muss dies unter Aufsicht geschehen, damit nicht noch­maliger Unfleiss zu weiterer Bestrafung Veranlassung gebe. Es

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