Evangélikus Elemi Iskola, Budapest, 1879

44 Knaben- und Mädchenklassen, welche schon 1879—80 dieser An­stalt angehört haben, c) neu aufzunehmende protestantische Zöglinge. 3. Nichtprotestantische Zöglinge, die bisher unserer Anstalt nicht angehört haben, können nur dann auf'genommen werden, wenn es der Kaum gestattet, weshalb sie in den Einschreibetagen zur Aufnahme nur vorgemerkt werden. 4. Die Eltern werden gebeten, Jahr und Tag der Geburt ihrer Kinder ganz genau anzugeben, sowie auch die Einschreibe­tage und Stunden genau einzuhalten; denn wer sich mit der Ein­schreibung verspätet, hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn sein Kind wegen Kaummangel nicht aufgenommen werden könnte. 5. Wer durch ganz besondere Umstände genöthigt wäre, die Einschreibezeit unbenützt zu lassen, hat sich ausser den Unter­richtsstunden zu melden und über sein Verspäten zu rechtfertigen. 6. In der zweiten Hälfte des Septembers kann die Aufnahme nur unter Beibringung sehr wichtiger Entschuldigungsgründe statt­O O O O O O finden 7. Nach-, Aufnahms-, und Privatprüfungen werden nach vor­hergegangener Anmeldung in der ersten Woche des September vorgenommen. o 8. Eine Avfnahmsprüfung wird auch von jenen Schülern ge­fordert, welche vor der Schlussprüfung ausgeblieien sind, ohne eine Privatprüfung abgelegt zu haben. 9. Jeder Zögling ist verpflichtet, bei der Einschreibung das Schulgeld für das I. Halbjahr zu erlegen ; das Schulgeld für das II. Halbjahr muss unbedingt im Laufe des Februar erlegt werden. Lj. Die Zöglinge der Vorstadtschule werden vom Lehrer dieser Schule in der ersten Woche des September aufgenommen. Auch in dieser Schule muss das halbjährige Schulgeld sogleich erlegt werden. 11. G anz zahlungsunfähige, protestantische Zöglinge können von der Entrichtung des Schulgeldes befreit werden, wenn sie sich mit einem kurzgefassten schriftlichen Gesuche, dem ein, von dem Bezirksvorstände ausgestelltes und von einem der Herren Prediger unterschriebenes Armuthszeugniss beigelegt ist, durch den Rector an das löbl. Presbyterium der Gemeinde wenden, und wenn dieses ihre Bitte als begründet erkennt. Solche Gesuche müssen jedes Jahr aufs Neue eingereicht werden. 12. Jene Glaubensgenossen endlich, welche unter angeneh­meren Verhältnissen leben und trotzdem nicht aktive Mitglieder unserer Gemeinde sind, haben — falls sie ihre Kinder in unsere Schulen schicken, für dieselben das doppelte Schulgeld zu ent­richten.

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