Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1872

28 Hermannstädter Gewichts in Kölner Pfennigen." Nach der von Béla III. be­stimmten Münz-Ordnung gingen auf eine Silber-Mark 4 und $ Viertel Her­mannstädter Gewichts. Weil nun dieses um | Viertel oder 2 Loth leichter war, mußte jeder 4 Viertel enthaltenden Mark noch $■ Viertel zugelegt, also statt 500 Mark, 562-$ Mark entrichtet werden. Dies betrug zu Andreas Zeit 1894 Silbergulden, im 14. Jahrhundert 2116 und im 15. Jahrhundert 3644 Gulden. Wenn wir den damaligen hohen Geldwerth berücksichtigen, war dieß eine bedeutende Summe, die auf den großen-Wohlstand der Colonie schließen läßt. Die Bestimmung, daß die Reichssteuer „zum Nutzen der königlichen Kammer" entrichtet werde, bezeichnet nicht die Unfreiheit der Ansiedler. Es war nicht ein Grundzins, den sie als Kammer-Bauern oder Erbzinsleute zahlten, sondern ein Kammergewinn, zu dessen Entrichtung auch der Adel ver­pflichtet war, bis ihn Ludwig I. im 14. Jahrhundert davon befreite. Auch die Freibriefe der folgenden Könige bezeichnen die Reichssteuer der Sachsen als eine königliche Steuer, die stets zu des Reiches Nöthen verwendet wurde. In der Folgezeit hieß diese Abgabe Martinszins, weil sie am Martinstag abge­liefert wurde. Die Höhe von 500 Mark Silber hat sie bei der Noth des Reiches oft und oft überstiegen. Zur Entrichtung der Gesammtsteuer waren alle Sachsen nach der von ihnen selbst bestimmten verhältnißmäßigen Auf- theilung verpflichtet; „Niemand soll sich," wie der Freibrief sagt, „von dieser Abgabe ausschließen." So sicherte die Gesammtsteuer zugleich die bürgerliche Rechtsgleichheit und war eine Wohlthat, die unsere Zeit nicht • mehr kennt. Sogar bei der Einhebung derselben war jedem Uebergriff der königlichen Be­amten vorgesorgt. Es wurde für dieselben ein Taggeld von 3 Loth Silber bestimmt. Die durch den goldenen Freibrief geregelte unb genau be- stimmte Pflicht des von den Sachsen zu leistenden Kriegs­dienstes war einestheis eine Schutzwehr gegen Ueberbürdung, anderntheils ein Mittel zur Begründung einer abgesonderten, selbstständigen Kriegsmacht der Sachsen. Der Kriegsdienst war in jenen Zeiten, wo es noch keine besoldeten, stehenden Heere gab, die vorzüg­lichste Pflicht des freien Mannes. Eine Befreiung von derselben hatte die Leib­eigenschaft zur Folge. Weil aber der zum Kriegsdienst Verpflichtete auf eigene Kosten sich ausrüsten und während des Feldzugs verpflegen mußte, trachteten Adlige und Freie stets, durch Verträge mit ihren Landeöherrn die schwere Pflicht des Kriegsdienstes in bestimmte Grenzen eiuzuschränken. So erwirkte der un­garische Adel in der goldenen Bulle vom Könige eine genaue Festsetzung seiner Heeresfolge und die Kriegsdienstpflicht der deutschen Ansiedler regelte der andreanische Freibrief: „500 Streiter sollen sie innerhalb des Reiches zum Dienst in des Königs Feldzug schicken; außerhalb des Reiches 100, wenn der König in eigener Person zu Felde zieht; wenn er aber außerhalb des Reiches einen Großen sendet, sei es zur Unterstützung seines Freundes, sei es in eigenen Angelegen­

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