Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1863

8 Weinbauern (der Landbau muß damals vorwiegend Weinbau ge­wesen sein) eine unangenehme Konkurrenz bereitet. Die daraus entstandenen Streitigkeiten wurden nun in der oben bezeichneten Versammlung folgendermaßen geschlichtet. Was den Weinbau anbetrifft, wurde festgesetzt: 1. Von der Weinlese bis zum Tage des Apostels Jakobus (25. Juli) soll Niemand Wein, der außerhalb des Distriktsgebietes erzeugt worden, in den Distrikt einführen dürfen. Dem Zuwider­handelnden wird der Wein und das beste Zugthier vom Wagen, zum Besten de- Ortes, wohin der Wein geführt werden sollte, eingezogen. 2. Besitzer von Weingärten außerhalb des Gaugebietes- dürfen den, in denselben gefechsten Wein auch während jener Zeit einsüh- ren, aber der weitere Ankauf solcher Weingärten ist verboten. 3. ' Dieser in eigenen Weingärten außerhalb des Gaugebietes erzeugte Wein darf nach dem Feste des Märtyrers Georg (23. April) ebenfalls ohne Anstand ausgeschenkt werden. 4. Der städtische Rath soll Jahr um Jahr den Schenkwir- then die Weinpreise festsetzen, und die den Wein theurer ausscheu- ken, bestrafen. Gegenüber diesen Bcschlüffen, welche die Weinbauer des Gaues, deren es übrigens auch in der Stadt damals nicht wenige gab, durch ein ziemlich weit getriebenes Prohibitivsystem in Schutz nah­men und neben dem edlen Heidendorfer auch den Dreimännerwein von Petersdorf, Waltersdorf, Neudorf und Kleinbistritz zu Ehren bringen mußten, wurden auch betreff des Gcwerbewesens einige Anordnungen getroffen, die aber bei weitem weniger den Geist starrer Ausschließung und Beschränkung athmen. Dieselben enthal­ten folgendes: 1. Jedes Gewerbe, ob klein ob groß, bleibt in seinem ur­alten Rechte geschützt. 2. Auch betreffs der Geschäftsleute sollen jährlich vom Bi- stritzer Rath Anordnungen getroffen werden, um die Arbeit und den Preis derselben zu regeln.

Next

/
Oldalképek
Tartalom