Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1863
24 heraus. Das Streben der Zünfte in der obenbezeichneten Periode ging in letzter Reihe auf die völlige Vernichtung aller und jeder Konkurrenz; die Wege dazu waren theils die Privilegien über Handel und Verkehr, theils die Verbindung der sächsischen Zünfte eines Gewerbes zu der sogenannten Landeszunft. Was zuerst die Beschränkungen in der Freiheit des Handelsverkehres mit Rohmaterial und Erzeugnissen anbetrifft, finden sich Anfänge davon bereits in der Zunftreguiation von 1376. So durfte nach derselben kein Handelsmann, weder ausländischer noch innländischer, Häute von Hornvieh in geringeren Quantitäten als 25 auf einmal aufkaufen, zum Schutze der Lederer und Sckuster; den Kürschnern kam die Bestimmung zu Gute, daß Eichhörnchen Häute nur in Gebündcn von 100, Lammfelle von 50, Fuchs- und Marderbälge von 25 Stücken von fremden Käufern dürften gekauft werden, wobei übrigens den Vermittler des Kaufes kein Kürschnermeister bilden, auch nicht selbst solche Felle käuflich überlassen solle. Jngleichen wird der Preis für den Reif eines Weinfasses auf 3 Denare festgesetzt. In diesen Bestimmungen wird der Aufkauf und die Ausfuhr der Wildhäute doch noch unter gewissen Bedingungen gestattet, aber bereits unter König Matthias wurde in den Jahren 1466 und 1489 jede Ausfuhr von nicht ausgearbeiteten Lammfellen und Wildhäuten vollständig untersagt *), und Wladislaus bestätigte diese Verordnung seines Vorgängers im Jahre 1492. Nach dieser letztern Urkunde aber dürfen nicht nur keine Lammfelle und Wild- haute aus Siebenbürgen durch Handelsleute ausgesührt werden, sondern es sollen auch die Mauthbeamten am Rothenthurm solcherlei Rohwaare, welche aus der Walachei kommt, nicht aus eigene Rechnung übernehmen, um damit Handel zu treiben **). Noch viel schärfer werden diese beiden Punkte in einer andern Urkunde desselben Königs vom 9. August 1513, zu Gunsten sämmtlicher Kürsch*) Siehe Grimm: Die politische Verwaltung Siebenbürgens. Band in., pag. 11. **) Die Urkunde datirt: „Bude in Dominica Reminiscere Anno Domini Millesimo Quadringentesimo Nonagesimo secundo“ befindet sich in einer Pergamentabschrist in der Kürschnerzunstlade zu Bistrih.