Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1863
22 gäbe es viele Frauen anderer Handwerker, welche Leinwand zusam- menkauften und an Wochen- und Jahrmärkten öffentlich feil böten. Auf diese Klagen entschied die Nationsunivcrsität folgendermaßen: Der Einkauf und Verkauf von Leinwand bleibe auch fernerhin den genannten Frauen gestattet, doch dürften sie die Elle nicht wohlfeiler als für 3 Denare geben. Ebenso sei ihnen der Handel mit Säcken, Ranzen und Hemden unverwehrt, dagegen müssen die Weber grobe Leinwand zu 1 Denar die Elle beständig an den Wochenmärkten feil bieten. Weiters wurde allen Leuten im Gebiete des Sachsenlandes verboten gesponnenen Hanf und Lein aufzukaufen, um ihn entweder zu eigenem Gebrauche verarbeiten zu lassen oder als Leinwand zu verkaufen. Nur im eigenen Hause verfertigtes Gespinnst darf von den Hausfrauen gewoben werden. Insbesondere sollte cs verboten sein, den Szeklern und Walachen und andern Leuten, welche.bie Stühle Schäßburg, Großschenk. Reps und Leschkirch durchzögen um Gespinnst zu kaufen, dieses denselben zu verkaufen. Ferners wurde festgesetzt, da sehr häufig gefälschte Leinwand in dem Handel vorkomme, deren Faden aus Hanf und Flachs, oder Hanf und Werg zusammengesponnen sei, so solle alle derartige Leinwand durch die öffentlichen Beamten weggenommen und eingezogen werden. Endlich wurde auch auf den Umstand Rücksicht genommen, daß sehr viele Leute im Sachsenlande, obgleich nicht nach echtem Zunstgebrauch. gebildete Meister, doch das Handwerk ausübten, zwei und mehr Lelirjungen hielten und selbst Frauenzimmer bei der Weberei verwendeten. Wenn nun diese Lehrjungen um geringen Preis bei jenen Leuten ausgelernt hätten, so kämen sie in die Städte zu zünftigen Meistern und wünschten bei denselben in Arbeit zu treten. Darüber setzte die Nationsuniversität fest, daß derartige außerhalb der Zunft unterrichtete Lchrjungen und Gesellen nicht als solche betrachtet und daher nicht in Arbeit genommen werden sollten *). *) Diese Urkunde datirt: „Cibiny In generali nostra Judiciaria congre- gacione, In feato Beati Andree Apostolj Anno domini Millesimo, Qningentesimo Trigesimo sexto“ befindet sich im Original in der Zunftlade der Schäßburger Weber.