Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1863

19 wie die vorigen in deutscher Sprache abgefaßt und wurden int Jahre 1505 niedergeschrieben. Und wie die Kürschnerzunftartikel so sind auch diese von keiner politischen Behörde genehmigt, obgleich in ihnen mehrfach auf die Hülfe und Unterstützung des Bistritzer Rathes gerechnet wird.*) Dieses Zunftgcsetz enthält in zehn Artikeln folgende Bestim­mungen: 1. Sollten ausgelernte Weber in Nősen nicht in die Zunft sich einrichten und an gegenwärtige Artikel nicht halten wollen, so soll die Ausübung des Gewerbes ihnen verboten und ihr Eintritt in die Zunft mit Hülfe des Rathes erzwungen werden. 2. Am Vortag des Wochenmarktes (Montag) Garn zu kau­fen ist einem nichtzünftigen Meister untersagt. Ebenso dürfen weder zünftige noch unzünftige Weber in die Dörfer hinausziehen, um daselbst Garn aufzukaufen, bei Strafe von 1 Gulden. 3. Leinwand die halb „wirken" halb „hänfen" ist, soll weggcnommen und verbrannt, der zünftige Meister überdieß nach Erkenntniß der Zunft dafür gestraft werden.' 4. Bei jedem Stück Leinwand, das kürzer ist als 100 Ellen, wird für jede fehlende Elle ein Pfund Wachs gezahlt. 5. Hausfrauen dürfen nur Garn, welches von ihrem Gesinde gesponnen wurde, zu Leinwand, und zwar nur zum eigenen Ge­brauche verarbeiten. 6- Ledige Gesellen und Frauenzimmer sollen weder in der Stadt noch auf offenem Lande Weberei treiben; geschehe das, so soll mit Hülse des Rathes ihnen das Handwerk gelegt werden­7. Der Leinschnitt ist nach alter Gepflogenheit nur zünftigen Meistern gestattet. 8- Nichtzünftigen Meistern sind die Lehrjungen mit Hülfe des Rathes wegzunchmen und die Ausnahme anderer Lehrlinge nicht zu gestatten. 9. Blaugezogene Arbeit, die nicht die vorgeschriebene Lange oder Breite hat, wird für jedes an der Länge und Breite fehlende *) Diese Urkunde findet sich gedruckt im Vereins Archiv neue Folge Band 4, Heft 3, Seite 91. 2 *

Next

/
Oldalképek
Tartalom