Evangelischen obergymnasiums, Bistritz, 1863
17 Nun folgen die spätern Zusätze: 22. Wer am Frohnleichnamstage auf einen Jahrmarkt zieht und daher nicht zur Messt gehen kann, muß diese Ursache wenigstens zweien Meistern im Voraus anzeigen. 23. Unleserlich. 24. Wer das Meisterstück machen will, muß zuvor ein ganzes Jahr Meisterjahr arbeiten und bei dem Schneiden des Meisterstückes den Geburts- und Lehrbrief vorzeigen. 25. Kein Meister darf mehr denn einen Lehrjungen halten. 26. Ein junger Meister darf erst drei Jahre nach seinem Eintritt in die Zunft einen Lehrjungen aufnehmen. 27. Wer zur Lehre ausgenommen werden will, muß beim Ausdingen sechs Gulden in die Zunftkasse zahlen. Vergleichen wir nun die Bestimmungen dieser Kürschnerzunftartikel mit den Anordnungen der Zunftregulation von 1376, so werden wir finden, daß sie in gewissen Hauptrichtungen übereinftimj men. In beiden zerfallen nämlich die Vorschriften in kirchlich-religiöse, polizeiliche und rein gewerbliche; aber der Geist beider Gesetze ist doch ein sehr verschiedener. Die älteren Anordnungen geben mehr nur Grundzüge, das Spezielle tritt zurück und das Ganze durchweht, wie wir bereits oben zeigten, ein gewisser Geist des Freisinns. In den Artikeln des 15. Jahrhunderts dagegen ist Alles bis. ins Einzelnste festgesetzt und überall blickt schon engherziger Zunftzwang hervor. Abgesehen von den etwas kleinlichen Bestimmungen über die Feier des Frohnleichnamsfestes und die Abhaltung der Leichen, begängnisse; abgesehen auch von der, vielleicht durch die Zeitverhält. Nisse gerechtfeitigten, Erhöhung der Strafe für Beleidigungen der Mitmcister von 6 Denaren auf ein Quentchen Silber; tritt uns jener Geist der Ausschließung und Beschränkung individueller Freiheit insbesondere in den Theilen entgegen, welche sich auf die rein gewerblichen Verhältnisse der Zunftordnung beziehen. Während z. B. das Gesetz von 1376 die Aufnahme in die Zunft nur von einem unbescholtenen Rufe und der Erlegung der Meistertare abhängig macht, verlangen die Kürschnerzunftartikel nicht nur die Anfertigung eines Meisterstückes, sondern auch die Beibringung eines Lehr- und Geburtsbriefes und zwar soll der letztere von dem Rathe der Vater2