Evangelischen gymnasiums, Bistritz, 1862

Streitigkeiten gibt es feine), so hat dazu sicher nicht wenig beigetragen der vorwiegend religiöse Unterricht, welcher sich strenge an das Reforma­tionsbüchlein Honterus hielt, das wohl als Norm galt, nach welcher man sich im ganzen Lande hielt. Mit sehr großer Aufmerksamkeit wurde jede Ansicht überwacht, welche, anders lautend, das Mißtrauen rege machte. Und aus diesem Bcstrebeu, die Reinheit und Einheit in Bezug aus die Lehre zu beobachten, können wir uns allein jenen Brief des Georgius Eniedinus an den Notar Daniel Ereker zu Bistritz erklären, in welchem er ihn ersucht, den Vater eines gewiffen Jünglings zu bewegen, ihn auf der Klausenburger Schule zu belassen*) Denn gerade Klausenburg war, durch den Uebertritt des Franciscus Davidis zum unitarischen Lehrbegriffe etwas anrüchig geworden. Und es ist sehr interessant zu sehen, wie sich Eniedinus abmüht, die nöthigen Gründe aufzuzählen, wodurch er jenen Abgang des Jünglings verhindern zu können glaubt. Für dieselbe Sache spricht wohl auch jener Brief des Wittenberger Stadtpfarrers Paulus Eberus, worin er den ebenfalls unbekannten Jüngling als Rektor der Schule zu Baruth rekommandirt **). Wenn es sich in diesem Briefe auch um das cognovi eum bene profecisse in Studio linguae latinae han­delt, so gilt doch auch nicht wenig die Rekommandation eines Mannes von so anerkanntem Rufe, wie es Paulus Eberus mar. Und wenn es in jener vielbewegten hochernsten Zeit auch keine Concordia (discors nannten sie wohl auch die Feinde desselben 7) gab, so war es doch eine selbstverständliche Pflicht des neueintretenden Lehrers, daß er die Lehre Luthers rein und unverfälscht vortragen wolle, und dieses um so mehr, als cs den Studenten zur Pflicht gemacht wurde, die teilte evangelische Lehre genau zu studiren. _ Die Studenten in Kronstadt mußten bei der Aufnahme nebst Ge­horsam und ehrerbietigem Betragen gegen den Rektor und die Lektores schwören: Quod velim amplecti eam doclrinam, quae. sonuit in hac schola, jam inde a prima per Honterum, Vagnerum aliosque Ortho- doxos eorum successores, Reformatione, sicut ea doctrina post scri­,37 *) S. Anhang. Beilage 8. **) S. Anhang. Beilage 5. t) Man weiß auö welchem Streben sie entstanden und mit welchen Mitteln ihre An­erkennung durchgeseht wurde. Es wird übrigens nicht »nintereffant sein, die Meinung eines in der Zeit ihrer Entstehung in Wittenberg wohnenden Sachsen zu hören (s. den Bries deö PyruS im Anhänge, Beilage 7).

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