Bács megyei püspöki körlevelek, 1930

20 ­Dieses Recht ist vom Urheber der Natur der staatlichen Gesellschaft nicht wie der Kir­che und Familie auf Grund einer Vaterschaft verliehen worden, sondern kraft der ihr zuste­henden Gewalt zur Förderung des diesseitigen Gemeinwohles, das ja gerade ihr Eigenziel darstellt. 3. Dem Staat. Dieses Gemeinwohl besteht in Friede und Sicherheit, wovon dann die Familie und der Einzelbürger für den Gebrauch ihrer Rechte Gewinn haben, und zugleich im Höchismass geistigen und materiellen Wohles, soweit es sich durch einträchtige und geordnete Zusam­menarbeit aller Staatsbürger in diesem Leben verwirklichen lasst. Zweifach ist also die Auf­gabe des Staates: zu schützen und zu fördern; aber nicht, die Familie und den Einzelmen­schen aufzusaugen oder sich an ihre Stelle zu setzen. Deswegen hat der Staat das Recht oder besser die Pflicht, das Recht der Familie, und das übernatürliche Recht der Kirche zu achten und zu schützen. Ebenso ist es Aufgabe des Staates, dieses Recht zugunsten der Nachkommenschaft zu schützen, wenn die Eltern fehlen oder aus Unfähigkeit oder Unwürdigkeit es an der Erzie­hung mangeln lassen sollten. Ganz allgemein ist es sodann Recht und Pflicht des Staates, nach den Normen der ge­sunden Vernunft und des Glaubens die sittliche und religiöse Erziehung der Jugend zu schüt­zen durch Entfernung aller in der Oeffentlich- keit auftretenden schädlichen Einflüsse. Der Staat hat aut vielseitige Weise das Recht Erziehung und Unterricht der Jugend zu fördern: zunächst dadurch, dass er den Un­ternehmungsgeist und die Arbeit von Kirche und Familie begünstigt und unterstützt: dann dadurch, dass er ihre Arbeit vervollständigt, wo sie nicht hinreicht oder nich genügt, auch durch eigene Schulen und Anstalten. Ausserdem kann der Staat fordern und darum dafür sorgen, dass alle Staatsbürger die notwendige Kenntnis ihrer staatsbürger­lichen und nationalen Pflichten und einen ge­wissen Grad geistiger, sittlicher und körper­licher Kultur besitzen, wie sie vom Gemein­wohl gefordert wird. Dabei muss aber der Staat die ange­stammten Rechte von Kirche und Familie auf die christliche Erziehung achten. Deswegen ist jedes Erziehungs- und Schulmonopol ungerecht und unerlaubt, wenn es die Familie physisch oder moralisch zwingt, ihre Kinder entgegen den Pflichten des christlichen Gewissens oder auch gegen ihren rechtmässigen Wunsch in die Staatsschule zu schicken. Verhältnis zwischen Kirche und Staat. Es haben also beide: Kirche und Staat das Recht auf die Erziehung, wenn auch auf verschiedene Weise; jede von ihnen ist in ihrer Art die höchste, aber in ihren bestimm­ten Grenzen, wie sie durch den nächsten Zweck gezogen sind. Die Aufgabe des Staates ist die Sorge für das irdische Wohl, die der Kirche die himmlischen und ewigen Gütter zu beschaf­fen. Was immer daher im Leben der Men­schen auf das Seelenheil Bezug hat. all das unterliegt der Zuständigkeit und dem Entscheid der Kirche. Alles übrige dagegen, die bürger­lichen und politischen Belange, sind mit Recht der Staatsgewalt unterstellt, da Jesus Christus geboten hat, dem Kaiser zu geben, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist. Da sich aber die Erziehungsarbeit der einen wie der anderen Macht, der Kirche und des Staates, auf dieselben Menschen bezieht, haben sich beide nach obigen Grundsätzen zu richten, was auch zum Nutzen der mensch­lichen Gesellschaft dienen wird. Das haben in Ueberfülle die Tatsachen zu allen Zeiten dargetan. Was der hl. Augustinus den Gegnern der katholischen Kirche erwidert hat, können auch wir mit ihm heute wiederholen: „Woh­lan, wer behauptet, die Lehre Christi sei dem Staate feindlich, der gebe uns ein Heer mit solchen Soldaten, wie sie nach der Lehre Christi sein müssen; der gebe uns solche Un­tertanen, solche Ehemänner, solche Gatten, sol­che Eltern, solche Kinder, solche Herren, sol­che Diener, solche Könige, solche Richter, endlich solche Steuerzahler und Steuererheber, wie sie nach den Vorschriften der christlichen Lehre sein sollen, und dann wage er es noch zu behaupten, die Kirche sei dem Staate schädlich. Nein! Sie werden kein Augenblick im Zweifel sein, dass die Kirche da, wo man ihr gehorsamt, die grosse Rettung des Staates ist.“ Niemals dürfen wir aus dem Auge ver­lieren, dass Gegenstand der christlichen Erzie­hung der ganze Mensch ist, der Geist mit dem Körper mit allen seinen natürlichen und übernatürlichen Fähigkeiten, der aus seinem paradiesischen Urzustand gefallene Mensch, der von Christus erlöst und in seine überna­türliche Stellung als Adoptivsohn Gottes wie­dereingesetzt wurde, jedoch nicht in die aus- sernatürlichen Vorrechte der leiblichen Unster­blichkeit und der Unversehrtheit oder Harmo­nie seiner Strebungen. Es bleiben darum in der menschlichen Natur die Schwäche des Willens und die ungeordneten Triebe. Diese christl. Wahrheit ist von sehr grosser Bedeutung in der christichen Eziehung. Von der zartesten Kindheit an sind daher die unge­ordneten Neigungen zu verbessern, die guten zu fördern und zu ordnen. Vor allem muss der Verstand erleuchtet und der Wille gefes-

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