Bács-Kiskun megye múltjából 13. (Kecskemét, 1994)

Urbán Miklósné: Balanyi Béla élete és munkássága (Bibliográfia)

In der Arbeit der Landwirtschaftskammer des Donau-Thei-Zweistrom­landes brachte auch bedeutende Veränderungen der zweite Weltkrieg und sie sich daran anschlieende Umwandlung. Die amtliche Arbeit der Kam­mer pausierte wegen der Räumung Kecskeméts ca. einen Monat lang und begann dann erneut am 28. November 1944 zu arbeiten. Die Sache der Interessenvertretungsreform stand seit dem Neubeginn laufend auf der Tagesordnung. Bis 1946 wurden aber keine wichtigen Manahmen ergriffen. Dann übertrug die Rechte des Kammerorgans die Verfügung Nummer 24 070/1946 ME auf den neu organisierten Landwirts­chaftsrat. Nach der Verfügung nahm im Frühling 1947 auch die Behörde den Namen Landwirtschaftsrat des Donau-Thei-Zweistromlandes auf. Die Verfügung des Ministerpräsidenten wäre eigentlich nur bis Ende 1947 gültig gewesen. Dei Regierungsverfügung Nummer 1530/1947 ver­längerte allerdings die Gültigkeit bis zur Herausgabe des neuen Gesetzes über die Interessenvertretung betraut wurde, wobei die früheren Organi­sationen der Interessenvertretungen beendet wurden, unter ihnen auch Landwirtschaftsräte. Der Artikel verfolgt vom Ende des zweiten Weltkrieges an bis zum Anfang des Jahres 1949 die Vorgänge in den Behörden. Er zeigt die im Interesse des Fortbestandes und der Erfüllung der Aufgaben unternomme­nen Anstrengungen. Hervorgehoben wird der Fragenbereich der Produktp­reise und die Pflichtablieferung von Produkten. Ágnes Tóth: „Auch Bücher haben ihr Schicksal" Sammlung der faschistischen antisowjetischen und antide­mokratischen Bücher und Produkte der Presse in Ungarn (1945-1947) Der Paragraph 16 des In Moskau am 20. Januar 1945 unterzeichneten ungarischen Waffenstillstandabkommen besagt: „Die zeitweise oder die Herausgabe, Einfuhr und Verbreitung sonstiger literarischer Produkte in Ungarn, die Veranstaltung von Theatervorstellungen, dei Vorführung von Filmen und die Arbeit von Raidostationen, der Post, des Fernmelders und des Fernsprechers geschieht aufgrund der Einwilligung der Alliirten (Sow­jet) Haputkommandantur." Die zu diesem Punkt gehörende Erklärung des Anhanges macht eine weitere Ergänzung, nach der die Vereinbahrung die ungarische Regierung dazu verpflichtet, die auf dem Territorium des Lan­des arbeitenden ausländischen Botschaften, Missionen und Konsulate die Fernschreib -und Radioverbindungen, sowie die von ihnen in Anspruch genommen Dienstleistungen der Post nur auf von der sowjetischen Haput­kommandantur festgelegten Art und Weise gesichert werden können.

Next

/
Oldalképek
Tartalom