Urbs - Magyar várostörténeti évkönyv 3. (Budapest, 2008)

Resümee

ATTILA SZABÓ Die Regelung der Teilnahme an den Körperschaften der Marktstädte des Komitats Pest-Pilis-Solt am Ende der feudalen Epoche: Ethnische und religiöse Zugehörigkeit, Rechtsstellung Die Ortschaften des im Zentrum des Landes liegenden Komitats Pest-Pilis-Solt wurden in den letzten Jahrzehnten der Türkenherrschaft, aber insbesondere während der Befreiungskriege von außerordentlichen Zerstörungen heimgesucht. In den Jahrzehnten nach 1711 (nach Ende des Rákóczi-Aufstandes) sind nicht nur die Nachkommen der einstigen ungarischen Bevölkerung in das entvölkerte Land ihrer Ahnen heimgekehrt, auf dem Gebiet des ungarischen Komitats sind auch Serben, Deutsche und Slowaken in großem Umfang erschienen. Die religiöse Vielfalt nach der Zeit der Reformation hat die ethnisch gemischte Bevölkerung der Region noch weiter gegliedert. Gleichzeitig bildeten sich während dieses Prozesses der Neuansiedlungen auch einzelne Dörfer, zum Teil auch Marktflecken mit einer ethnisch und religiös homogenen Bevölkerung. Ihnen stand eine andere Gruppe der Marktstädte des Komitats (z.B. Cegléd, Kecskemét, Óbuda, Ráckeve, Szentendre, Vác, Visegrád) gegenüber, deren Einwohnerschaft von gemischter religiöser und ethnischer Zusammensetzung war. In diesen Marktstädten hat man während der Nominierung und Wahl von Amtsträgern diesen religiösen, ethnischen oder (in Nagykőrös) sozialen Verhältnissen Rechnung, indem in das höchste Leitungsorgan der Kommunen, in den Rat, Mitglieder nach vorher bestimmten Quoten nominiert wurden. In Cegléd und Kecskemét gab es zwischen Katholiken und Reformierten, in Ráckeve und Szentendre zwischen Katholiken, Reformierten und Orthodoxen, in Óbuda, Vác und Visegrád zwischen Ungarn und Deutschen eine Vereinbarung über die Beteiligungsverhältnisse in der Stadtfuhrung. In Nagykőrös, - wo der Kleinadel sich in höherer Zahl niedergelassen hatte - wurde der Rat im paritätischen Verhältais von den Adligen und der „bürgerlichen Klasse" gewählt. Obwohl nach dem Gesetzesartikel XXIII vom Jahr 1848 alle „Ansiedler ohne gesetzlich anerkannte religiösen Zugehörigkeit" frei wählbar waren, hat man in den Städten mit gemischter religiösen Zusammensetzung (Cegléd, Kecskemét, Ráckeve) auch nach der bürgerlichen Revolution von 1848 das frühere Prinzip der Parität zwischen den Religionen, bzw. das Prinzip der Alternation bezüglich der Person der Funktionsträger angewendet. Es wurde in Cegléd so formuliert: ,,Hinsichtlich des Emverständnisses, des gegenseitigen Vertrauens und der Liebe ist die Aufrechterhaltung der Spuren der alten, gesegneten Praxis weiterhin erforderlich".

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