Urbs - Magyar várostörténeti évkönyv 1. (Budapest, 2006)

Resümee

Ungarns befanden, und einst über den Status einer königlichen Freistadt verfügt hatten (Ofen, Pest, Stuhlweißenburg, Gran, Segcdin). Einige von ihnen (Pest, Segedin, gewissermaßen Stuhlweißcnburg) konnten den in sie gestellten wirtschaftlichen Erwartungen entsprechen, Gran hingegen gelangte durch die Privilegierung zu ständi­schen Rechten, die angesichts seiner wirtschaftlichen Entwicklung beinahe un­verständlich groß waren. Das Privileg einer königlichen Freistadt bedeutete die „korporative Nobilität" für die Gemeinde. Demzufolge durften diese Städte an den Ständeversammlungen, den ungarischen Reichstagen teilnehmen (weshalb das Recht auf Teilnahme an den Reich­stagen oben betont wurde), durften Grundstücke besitzen, und wurden dadurch auch als Teilnehmer an den Komitatsversammlungen zu Mitgliedern der ständischen Ges­ellschaft. Daneben erhielten die Städte zahlreiche Vorrechte, die zu den Grundrechten der Privilegierten innerhalb der ständischen Gesellschaft gehörten. Ein solches Grun­drecht war zum Beispiel die Zollfrcihcit im Binnen- und Außenhandel (Dreißigstzoll). Für das 17. Jahrhundert ist ein Rückgang der Vorrechte der königlichen Freistädte zu verzeichnen. Sie verfügten zwar weiterhin über das Grundbesitzrecht, verloren aber die Befreiung vom Dreißigstzoll beinahe vollkommen. Das Recht auf freien Beamten­wahlen sowie auf freie Pfarrcrwahlen wurde auf Druck der Ungarischen Kammer bzw. des Wiener Hofes, und durch die ständige Kontrolle von Seiten der Räte der Ungari­schen Kammer (im 18. Jahrhundert der Räte des königlich-ungarischen Statthalterei­rates) in bedeutendem Maße beschränkt. Die Befreiung er Städte von den Binnenzöllen wurde von den adeligen Grundherren in vielen Fällen ebenfalls ang­egriffen, wogegen sich die Städte nur schwer mit Protesten, die große Unkosten ve­rursachten, zu Wehr setzen konnten. Das Privileg als königliche Stadt bot den Städten jedoch noch immer mehr Bewegungsfreiheit als der Rechtsstatus der den Grundherren unterstellten Marktflecken. Darüber hinaus waren ihre politischen Handlungsspiclräu­me größer: sie nahmen an den Reichstagen teil, konnten für ihre eigenen Interessen auftreten und sich äußern, und die Adeligen mussten mit ihren Wahlstimmcn rechnen. Durch ihre unmittelbare Unterstellung unter die Zentralbehörden war die Beziehung der Städte mit den Behörden sehr eng, wovon die Städte oft profitieren konnten. Trotz alledem kann der politische Einfluss der Städte gegenüber dem Adel als ge­ring eingestuft werden. Dieses Phänomen glich damit den anderen Staaten in Westeu­ropa, wo einzig die Städte in den Niederlanden eine Ausnahme bildeten. Der politische Einfluss der westeuropäischen Städte basierte in Wirklichkeit also nicht auf ihrem Ein­fluss im Parlament, sondern auf der wirtschaftlichen Kraft ihrer Bürger, die allerdings in erster Linie ihre eigenen, im Allgemeinen auf andere Städte übergreifenden (manch­mal sogar überstaatlichen) Interessen vertraten.

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