Urbs - Magyar várostörténeti évkönyv 1. (Budapest, 2006)
Resümee
Ungarns befanden, und einst über den Status einer königlichen Freistadt verfügt hatten (Ofen, Pest, Stuhlweißenburg, Gran, Segcdin). Einige von ihnen (Pest, Segedin, gewissermaßen Stuhlweißcnburg) konnten den in sie gestellten wirtschaftlichen Erwartungen entsprechen, Gran hingegen gelangte durch die Privilegierung zu ständischen Rechten, die angesichts seiner wirtschaftlichen Entwicklung beinahe unverständlich groß waren. Das Privileg einer königlichen Freistadt bedeutete die „korporative Nobilität" für die Gemeinde. Demzufolge durften diese Städte an den Ständeversammlungen, den ungarischen Reichstagen teilnehmen (weshalb das Recht auf Teilnahme an den Reichstagen oben betont wurde), durften Grundstücke besitzen, und wurden dadurch auch als Teilnehmer an den Komitatsversammlungen zu Mitgliedern der ständischen Gesellschaft. Daneben erhielten die Städte zahlreiche Vorrechte, die zu den Grundrechten der Privilegierten innerhalb der ständischen Gesellschaft gehörten. Ein solches Grundrecht war zum Beispiel die Zollfrcihcit im Binnen- und Außenhandel (Dreißigstzoll). Für das 17. Jahrhundert ist ein Rückgang der Vorrechte der königlichen Freistädte zu verzeichnen. Sie verfügten zwar weiterhin über das Grundbesitzrecht, verloren aber die Befreiung vom Dreißigstzoll beinahe vollkommen. Das Recht auf freien Beamtenwahlen sowie auf freie Pfarrcrwahlen wurde auf Druck der Ungarischen Kammer bzw. des Wiener Hofes, und durch die ständige Kontrolle von Seiten der Räte der Ungarischen Kammer (im 18. Jahrhundert der Räte des königlich-ungarischen Statthaltereirates) in bedeutendem Maße beschränkt. Die Befreiung er Städte von den Binnenzöllen wurde von den adeligen Grundherren in vielen Fällen ebenfalls angegriffen, wogegen sich die Städte nur schwer mit Protesten, die große Unkosten verursachten, zu Wehr setzen konnten. Das Privileg als königliche Stadt bot den Städten jedoch noch immer mehr Bewegungsfreiheit als der Rechtsstatus der den Grundherren unterstellten Marktflecken. Darüber hinaus waren ihre politischen Handlungsspiclräume größer: sie nahmen an den Reichstagen teil, konnten für ihre eigenen Interessen auftreten und sich äußern, und die Adeligen mussten mit ihren Wahlstimmcn rechnen. Durch ihre unmittelbare Unterstellung unter die Zentralbehörden war die Beziehung der Städte mit den Behörden sehr eng, wovon die Städte oft profitieren konnten. Trotz alledem kann der politische Einfluss der Städte gegenüber dem Adel als gering eingestuft werden. Dieses Phänomen glich damit den anderen Staaten in Westeuropa, wo einzig die Städte in den Niederlanden eine Ausnahme bildeten. Der politische Einfluss der westeuropäischen Städte basierte in Wirklichkeit also nicht auf ihrem Einfluss im Parlament, sondern auf der wirtschaftlichen Kraft ihrer Bürger, die allerdings in erster Linie ihre eigenen, im Allgemeinen auf andere Städte übergreifenden (manchmal sogar überstaatlichen) Interessen vertraten.