Urbs - Magyar várostörténeti évkönyv 1. (Budapest, 2006)

Resümee

Gruppe a) bildet den Kreis der „königlichen Freistädte" im engeren Sinn, der im weiteren aber auch die Gruppen b) und c) umfasst. In Gesetzartikel 3 aus dem Jahr 1514 ist die Teilnahme der überwiegenden Mehrheit der Städte, die zum unantastbaren Kronengütern gezählt wurden, am Reich­stag mindestens einmal nachweisbar, das heißt, dass die Trennungslinie zwischen den in zwei, beziehungsweise (insgesamt) in vier Gruppen zu gliedernden „freien" und „grundherrschaftlichen" Städten in einer etwaigen Einladung zum Parlament gesehen werden kann. KATALIN GÖNCZI Privileg und Stadtfreiheit Die juristische und sozialhistorische Bedeutung des Status „Königliche Freistadt" während des ,, langen Mittelalters " Zu Beginn des dritten Jahrtausends erinnert man an das dreihundertjährige Jubiläum der Zwillingsstädte Ofen und Pest - und nimmt einen Rück- und Ausblick auf die Städteforschung vor. Inwieweit können die bisherige Methodik und die aktuellen Ziel­setzungen für die nächste Forschergeneration richtungweisend sein? Die Rechtsstellung „Königliche Freistadt" ist eine komplexe Erscheinung, und da jede Disziplin für die Stadt eine eigene Methodik entwickelt hat, sollte dieser Status in­terdisziplinär untersucht werden. Bei der Quellenuntersuchung kann man vor allem mit der sozialhistorischen Methodik neue Erkenntnisse gewinnen. Zugleich ist der Status „Königliche Freistadt" ein historisches Phänomen, daher wandelt sich seine Bedeutung. Als gemeinsames Charakteristikum lässt sich feststellen, dass die Freistädte zu jeder Zeit eine besondere Rechtstellung besaßen. Die königlichen Freistädte waren nicht nur nach Größe, Bevölkerungszahl, Siedlungsstruktur und Wirtschaft die bedeutendsten Städte des Landes, sondern auch im Hinblick auf ihre privilegierte Rechtstellung. Dabei lohnt es sich, den Status der ungarischen Städte in die gesamteuropäischen Zusammenhänge der Stadtentwicklung einzuordnen. In der Stadtsoziologie lässt sich die königliche Freistadt mit der „europäischen Stadt" vergleichen, wobei sich die Sied­lungen anhand ihres Umfangs an städtischer Freiheit unterschieden. Die Grundlage für die Interpretation der Rechtsstellung einer Stadt bildete Jahrhunderte lang das Rechtsbuch von Werbőczy, das als Gesetzentwurf verfasst wor­den war. Zwar wurde diese Bedeutung des Rechtsbuches in der früheren Literatur be­stritten oder aus nationalistischen Gesichtspunkten interpretiert, doch inzwischen steht die historische Bedeutung dieser Quellen außer Diskussion. Daher habe ich das im Tri­partitum gezeichnete Bild von der Rechtsstellung der Städte untersucht.

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