Ságvári Ágnes (szerk.): Budapest. Die Geschichte einer Hauptstadt (Budapest, 1974)

Dokumentensammlung

der Reihe der bürgerlichen Schöffen des Vorjahres oder unter den hundert für das gegen­wärtige Jahr gewählten Konsularen zwei geeignete Männer als bürgerliche Schöffen wählen dürfen. Danach sollen die gewählten Konsulare selbst einstimmig zehn bürgerliche Schöffen wählen, damit deren Zahl auf zwölf ergänzt werde, u. zw. müssen zu diesem Behuf solche Männer gewählt werden, die in der Erörterung und Beurteilung der Angelegenheiten ge­wissenhaft vorgehen werden und ehrbare Sitten und einen ehrenhaften Ruf haben. Schließ­lich soll vom erwählten Oberrichter und von den bürgerlichen Schöffen entweder aus ihren eigenen Reihen oder aus denen der gewählten Konsulare oder aber aus der Mitte der ganzen Gemeinde ein geringerer Richter, ein sogenannter Geldrichter gewählt werden, der in den Augen aller als ehrenwert und gut beleumundet gilt sowie geeignet und ent­sprechend erscheint, die (ihm vorgelegten) Fälle zu beurteilen und zu einem guten Ende zu führen, sofern ihm die Gepflogenheiten und Bräuche der freien Städte hierzu Handhabe und Gelegenheit bieten. Veröffentlicht bei M. G. Kovachich: Codex authenticus iuris tavemicalis. Budae 1803, S. 88—91. V. Freibrief der Stadt Pest, verliehen 1703 von Leopold I. 23. Oktober 1703 Wir, Leopold, von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser usw., geben mit vor­liegender Urkunde allen kund, die es betrifft, ... daß Wir den Bürgern und Einwohnern der Stadt Pest, nachdem letztere schon früher zu den übrigen königlichen Freistädten Ungarns gezählt hat, all die Freiheiten und auch darüber hinausgehende Rechte verleihen, wie sie Unsere anderen königlichen Freistädte, sei es durch königliche Schenkung, sei es aufgrund der bestehenden Landesgesetze, erworben und genossen haben und die allgemein bekannt waren, sintemal aus ihren alten Freiheiten sattsam hervorgeht, daß die erwähnten Bürger und Einwohner mit verschiedenen weitreichenden Rechten, Freiheiten, Gnaden und Zugeständnissen ausgestattet waren, ferner aufgrund des von einigen Unseren Anhän­gern zugunsten des derzeitigen wohlweisen und löblichen Bürgermeisters, des Stadtrichters, der übrigen Ratsherren und bürgerlichen Schöffen, der Einwohner, folglich der ganzen Gemeinde der vorgenannten Stadt Pest an Unsere Majestät gerichteten untertänigen Bitt­gesuches sowie auch in Anbetracht jener Treue und Dienste, welche die betreffenden Bürger, Gäste und Einwohner seit der glorreichen Rückeroberung der Stadt und ihrer dortigen Ansiedlung und Ansässigkeit ... unablässig mit standhafter Bereitschaft zu erweisen streb­ten, ferner da sie auch in Zukunft auf ähnlichen Diensteifer bedacht sein werden und ein solches Versprechen geben, und mehr noch, zum Beweis ihrer Treue und ihres dankbaren Gehorsams einen gewissen Geldbetrag als Lösegeld für die Bedürfnisse des Status ange­­boten haben, ... daß Wir daher gnädigst zu gestatten geruhen, Unsere genannte Stadt Pest mit all ihren Bürgern und Einwohnern in ihren früheren Zustand zurückzuversetzen und Unserem Land und dessen Ständen wieder anzuschließen und außerdem der genannten Stadt und ihren Bewohnern gnädigst zu erlauben geruhten, daß sie frei über all jene Rechte, Freiheiten und Privilegien verfüge, in deren Genuß laut Landesgesetz und allgemeinem 92

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