Ságvári Ágnes (szerk.): Budapest. Die Geschichte einer Hauptstadt (Budapest, 1974)
Dokumentensammlung
bestraft werden, falls er jedoch am besagten Ort durch eine Handlung oder Tat Zank und Streit heraufbeschwört, soll er seines Kopfes verlustig werden. Es soll niemand in die Gemeinschaft der Bürger aufgenommen werden, der nicht ein Familienvater in geordneten Verhältnissen ist und einen guten Ruf mit eigenem Haus oder anderweitigem Vermögen hat. Sollte er jedoch nicht über ein solches Vermögen verfügen, hat er eine entsprechende Bürgschaft zu leisten, daß er ein Jahr lang standhaft mit seinen Mitbürgern verbleibt und getreu der königlichen Majestät dienen wird. Zur Bezeugung der verläßlichen Treue sollen der von den Bürgern gewählte Richter und die Schölfen der königlichen Majestät, dem Tavernikalmeister oder dem Burgvogt von Buda vorgestellt werden. Außerdem ist es Unser fester Wille, den Wir hiermit absichtlich bekräftigen, daß sich die Gemeinde zu keiner Zeit, in keiner wie immer gearteten Angelegenheit und aus keinerlei Anlaß ohne Wissen und Willen des Richters und der Schöffen versammeln könne und dürfe, es sei denn auf Befehl des Königs, des Tavernikalmeisters oder des Burgvogts von Buda. Sollte dies doch jemand tun und versuchen, dieser Verordnung zuwiderzuhandeln, soll er zur sofortigen Zahlung von hundert Mark reinen und gediegenen Silbers als Buße verurteilt werden, ohne dagegen Berufung einlegen zu können. Weiterhin soll niemand, bei Strafe von hundert Denarmark, welche die königliche Majestät von dem oder den Zuwiderhandelnden vollständig eintreiben wird, aus welchem Anlaß oder in welcher Angelegenheit immer es wagen oder sich anmaßen, in einer Schenke oder auf den Straßen, auf geheimen oder dunklen oder auch auf offenen Plätzen innerhalb, außerhalb des Richter- und Schöffenrates oder gegen denselben im Geheimen oder in Öffentlichkeit einen Rat abzuhalten. Schließlich wollen und verordnen Wir, daß unbegüterte Leute bei der Wahl des Richters und der Schöffen weder Stimme haben sollen noch zu dieser handelnd beitragen dürfen. Ferner wollen und erklären Wir kraft dieses Willens, daß außer den zwölf Schöffen, die in Unserer genannten Stadt Buda rechtmäßig jährlich gewählt zu werden pflegen, jene vierundzwanzig, die neuerdings auf Anregung einiger unzuständiger Leute über die zwölf hinaus gewählt wurden, in Zukunft auf keinen Fall mehr gewählt werden. Außerdem verfügen Wir, daß die Steuer, welche die königliche Majestät oder die Gemeinde selbst aus welchem Grunde oder zu welchem Zweck auch immer der Notwendigkeit oder Nützlichkeit wegen außer der dem König von genannter Stadt jährlich zustehenden Kollekte der Stadt auferlegen sollte, daß also die so geartete Steuer von rechtschaffenen und geeigneten Männern, welche die Gemeinde selbst zu diesem Zweck zu wählen hat, geschätzt, ausgeschrieben und eingebracht und nach ihrem Eingang den Schöffen übergeben werde, damit sie von letzteren selbst dem königlichen Hof eingeliefert oder für Bedarf und Nutzen der Stadt verwendet werde, ferner, daß die Schöffen jedes Jahr vor dem St. Georgstag bei Niederlegung ihres Amtes auf Grund der vom Hof erhaltenen Quittung und anderen ausreichenden Unterlagen Rechenschaft abzulegen haben. Damit die Reihe aller obigen Verfügungen für immer unerschütterlich in Kraft bleibe, haben wir den genannten Bürgern dieses mit Unserem Geheimsiegel versehene offene Schreiben ausgestellt und die Namen jener Prälaten, Barone und Vornehmen Unseres Reiches mit eingefügt, die Uns zur Zeit dieser Verfügungen, Beschränkungen und Regelungen sowie der zusätzlich gewährten Freiheiten zur Seite standen. Die Namen der vorerwähnten Prälaten, Barone und Vornehmen sind folgende: zunächst die hochwürdigen Patres Valentin, Kardinal von Fünfkirchen, Andreas, Erzbischof von Spalato, Johannes, Bischof von Raab, Nikolaus von Marcal und Nikolaus von Csák, ehemalige Wojwoden von Siebenbürgen, Stephan von Kanizsa, vormals oberster Türhüter, Jakob, Sohn des Laczk, Wojwode von 90