Ságvári Ágnes (szerk.): Budapest. Die Geschichte einer Hauptstadt (Budapest, 1974)
Dokumentensammlung
XXX. Gesetz Nr. 26/1949 über die neue Festlegung des Gebietes der Hauptstadt Budapest 20. Dezember 1949 Die volksfeindliche Staatsmacht der Großkapitalisten und Großgrundbesitzer hat Jahrzehnte hindurch die Vereinigung der vor allem von Arbeitern bewohnten Randgebiete mit Budapest verhindert. Das reaktionäre System von früher wollte auch auf diese Weise vereiteln, daß in der Selbstverwaltung des Landeszentrums, in der Hauptstadt, der politische Einfluß der Arbeiterklasse zur Geltung kommt. Dieses starre Festhalten an einer künstlichen verwaltungsmäßigen Spaltung von Einheiten, die wirtschaftlich Zusammenhängen und voneinander abhängig sind, bedeutete für die in der Umgebung Budapests wohnenden Werktätigen empfindliche Nachteile, sowohl in bezug auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten, als auch auf ihr kulturelles Niveau und ihre hygienischen Verhältnisse. Der jahrzehntelange Wunsch der Werktätigen der Hauptstadt und ihrer Randgebiete wird nun verwirklicht, indem die Nationalversammlung der Ungarischen Volksrepublik aus den Städten und Gemeinden, die zusammen mit der Hauptstadt eine Wirtschaftseinheit darstellen, auch eine Verwaltungseinheit schafft. §1 Die Nationalversammlung vereinigt die Komitatsstädte Budafok, Csepel, Kispest, Pestszenterzsébet, Pestszentlőrinc, Rákospalota und Újpest sowie die Großgemeinden Albertfalva, Békásmegyer, Budatétény, Cinkota, Mátyásföld, Nagytétény, Pesthidegkút, Pestszentimre, Pestújhely, Rákoscsaba, Rákoshegy, Rákoskeresztúr, Rákosliget, Rákosszentmihály, Sashalom und Soroksár mit der Hauptstadt Budapest. §2 (1) Das vereinigte Gebiet der Hauptstadt wird verwaltungsmäßig in Bezirke eingeteilt. (2) Die Zahl, die Grenzen und die Benennung der Bezirke wird in einer Verordnung des Ministerrates festgelegt. §3 Die Nationalversammlung verlängert das Mandat des Munizipalausschusses der Hauptstadt Budapest sowie das der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vertretungskörperschaften der mit der Hauptstadt vereinigten Städte und Gemeinden bis zur Konstituierung der im § 30, Abschnitt 1 der Verfassung bezeichneten Räte. §4 Die Angelegenheiten, die zur Zeit des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in der Hauptstadt die Selbstverwaltungsorgane der Hauptstadt, in den mit der Hauptstadt vereinigten Städten und Gemeinden die staatlichen Fachverwaltungsorgane erledigen, 133