Ságvári Ágnes (szerk.): Budapest. Die Geschichte einer Hauptstadt (Budapest, 1974)

Dokumentensammlung

recht des Oberbürgermeisters wird die Selbstverwaltung illusorisch, und zwar werden ihr die Rechte genommen, jedoch die Verantwortung gelassen. Die Verfügung des Gesetzes­vorschlages, wonach der Bürgermeister in den Status des Unterrichts- und Erziehungsper­sonals nur diejenigen ernennen kann, zu deren Anstellung der Oberbürgermeister bereits seine Einwilligung gab, zeigt ganz offen einen Zustand, in dem die Regierungsmacht sämt­liche Rechte besitzt und die Bevölkerung der Hauptstadt sämtliche Verpflichtungen tragen muß. Dieser unüberbrückbare Gegensatz muß einer solchen Vorlage weichen, die auf der Grundlage der Harmonie zwischen Rechten und Pflichten das Prinzip, die Freiheit und die Verantwortung der Selbstverwaltung miteinander in Einklang bringt. Aus diesem Prinzip geht hervor, daß man nicht auf Kosten anderer Rechte erwerben kann, und so ist auch das gegenwärtige Wahlsystem im Unterrichtswesen beizubehalten. Die Wahl der leitenden Angestellten auf Lebenszeit paßt eher in den Rahmen des Ernennungssystems und ist ein typisches Beispiel für die überstürzte, unmethodische Kodifikation, die sämtliche Prinzi­pien durcheinanderbringt... 2. In der Zusammensetzung des Munizipalausschusses muß das Prinzip verwirklicht werden, wonach die Rechte und Interessen der die Lasten tragenden Bevölkerung einzig und allein diejenigen vertreten, die dafür in konstitutioneller Form vom Volk gewählt wurden. Mitglied des Munizipalausschusses darf unter keinen Umständen jemand werden, der sein Mandat nicht von der Wählerschaft erhielt. In bestimmten Bezirken darf durch verliehenes Pluralwahlrecht die Mehrheit nicht zur Minderheit degradiert und die Minder­heit zur Mehrheit erhoben werden. Der Gesetzartikel Nr. 30 aus dem Jahre 1929 über das öffentliche Verwaltungssystem stellt eindeutig fest, daß die Zahl der Mitglieder der Munizipalausschüsse sich nach der Bevölkerungszahl der Munizipien richtet, und zwar entfallen in den Komitaten auf siebenhundertfünfzig und in den Munizipien auf fünfhun­dert Einwohner je ein Mitglied des Gemeindeausschusses. Ihre Zahl darf je Komitat nicht unter einhundertfünfzig oder über vierhundertfünfzig und je Munizipium nicht unter ein­hundertzwanzig oder über einhundertachtzig liegen... Was für eine Demütigung bedeutet es für die Wählerschaft der Hauptstadt Budapest, daß zwar die größte Provinzstadt 144 Stadtverordnete wählen kann, Erzsébetváros jedoch, der größte Budapester Bezirk, wählt als selbständige Verwaltungseinheit zehn Stadtver­ordnete und zusammen mit Kőbánya, das als neuer Verwaltungsbezirk hinzukommt, noch weitere fünf, also insgesamt fünfzehn Munizipalausschußmitglieder. Der Vorlage zufolge werden aus den geplanten vierzehn Verwaltungsbezirken vierzehn Wahlbezirke gebildet, die einheitlich je zehn Ausschußmitglieder wählen. Die Rechtsgleich­heit verschiedener Gebiete, die gebietsmäßige Rechtsgleichheit also, tritt an die Stelle der einzig gerechten und politisch logischen Rechtsgleichheit. Wir hoffen, daß das gesetzlich verankerte Recht der allgemeinen, gleichen und geheimen Wahl nicht mit einer so dis­proportionierten Ausklammerung liquidiert werden kann. Ganz gleich, ob die Wahlbezirke nach den zweiundzwanzig Wahlbezirken der National­versammlung oder nach den Verwaltungsbezirken festgelegt werden, das Prinzip kann nur die Rechtsgleichheit, die Gerechtigkeit und das richtige Verhältnis sein. Anstelle der in der Gesetzesvorlage enthaltenen Einteilung schlage ich folgende Maß­nahmen vor: Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Munizipalausschüsse sollen nach den Abge­ordnetenwahlkreisen oder Verwaltungsbezirken gewählt werden. Jeder Wahlbezirk wählt 115

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