Ságvári Ágnes (szerk.): Budapest. Die Geschichte einer Hauptstadt (Budapest, 1974)
Dokumentensammlung
a) Bau und Instandhaltung aller Gebäude, Kais, öffentlicher Speicher (Docks, Entrepots) usw. an beiden Donauufern; b) Bau und Instandhaltung aller Straßen und Brücken auf dem Territorium der beiden Städte; c) Bau, Instandhaltung, Reinigung und Sprengung der Straßen und Plätze; d) Bau und Instandhaltung der Straßenbahnen; e) Bau und Instandhaltung der Senkgruben und sonstiger Abflußkanäle; f) Instandhaltung und Erweiterung der öffentlichen Parks und Baumpflanzungen; g) das gesamte Wasserleitungswesen; h) Bebauung der Straßen, Gassen, Plätze und Vergnügungsstätten; i) Beleuchtung der Straßen, Gassen, Plätze und Vergnügungsstätten. § 18. Von der Generalversammlung der zuständigen Abgeordnetenkörperschaften der Städte Pest und Buda wird durch Wahl je eine Kommission für öffentliche Bauten gebildet ... § 21. Die auf Grund der Vorschläge der Kommission für öffentliche Bauten angenommenen Beschlüsse des betreffenden Stadtrates und des Abgeordnetenausschusses werden laut § 17 vor der Ausführung in jedem Falle dem Hauptstädtischen Rat für Öffentliche Arbeiten vorgelegt, und im Falle seiner Einwilligung werden sie der betreffenden Stadt zur Ausführung unverzüglich zurückgesandt. Tauchen jedoch Meinungsdifferenzen auf, unterbreitet der Hauptstädtische Rat für Öffentliche Arbeiten die Akten zur endgültigen Entscheidung dem Innenminister. § 22. Solange der Regulierungsplan der Hauptstadt nicht endgültig festgelegt und die Bauangelegenheiten nicht durch ein Gesetz geregelt sind, sind für die Kommission für öffentliche Bauten der beiden Städte die Regulierungspläne, Prinzipien und Anweisungen richtunggebend, die der Hauptstädtische Rat für Öffentliche Arbeiten allgemein festlegt... § 26. Die Kosten der im § 17 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Arbeiten und sonstiger Gemeindebauten der beiden Städte tragen auch weiter die zwei Städte, und für diese Ziele nimmt jede Stadt mindestens 50 Prozent ihrer regulären Einnahmen in ihr Jahresbudget auf, was im Durchschnitt dem Anteil entspricht, der in den zwei Städten im vorigen Jahr 1869 für ähnliche Zwecke aus den regulären Einnahmen verwandt wurde. Magyar Törvénytár (Ungarische Gesetzsammlung) 1869—1871. Budapest 1896, S. 122—127. X. Auszüge aus dem ministeriellen Motivbericht zum Gesetz über die Hauptstadt 19. November 1871 Der ungarische Staat benötigt ein Zentrum, das ein Sammelpunkt der Interessen des ungarischen Staates und dessen erster Stützpfeiler und Helfer ist, das die Idee der ungarischen Staatlichkeit würdig vertritt und im Interesse der nationalen Entwicklung sowohl geistig als auch materiell auf die Landesteile eine starke Anziehungskraft ausübt. Dieses Zentrum ist eine mächtige, in ihren Bestandteilen einheitlich organisierte Hauptstadt; sie wird durch ständige Erfassung wirkungsvollster Mittel zur geistigen und materiellen Entwicklung der Nation, durch möglichst zielbewußte Einrichtung und Handhabung 102